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COVID-19 (besser bekannt als Coronavirus) stellt große Herausforderungen an das Arbeitsleben, das mittlerweile massiv betroffen ist.
Im Folgenden informieren wir Sie über die Ihre Entgeltabrechnung betreffenden Auswirkungen und Umsetzungen in unserem Programm.
Wir bitten Sie aber zu beachten, dass wir, die HUP GmbH selbst, keine Spezialisten auf dem Gebiet Arbeitsrecht sind und Ihnen daher keine Empfehlungen und rechtsgültige Aussagen darüber erteilen können,
welcher der folgenden Konstellationen / Ansprüche auf Ihr Unternehmen zutreffen. Sie müssen diese Fragen im Vorfeld selbst rechtlich klären. Am Ende dieser FAQs verweisen auf einige lohnrelevante Informationen des BMFs.
Stand: 28.04.2020
Zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware – Ausblick
Ihre bisher erstellten Abrechnungen sind daher zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich unter Vorbehalt gültig und Sie müssen damit rechnen, die Monate März und/oder April rückwirkend zu korrigieren. |
Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) informiert auf folgender Seite https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
über die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Corona – Virus.
Prinzipiell wird zwischen folgenden Ansprüchen unterschieden:
Für die Abrechnung der Kurzarbeit sowie die Erstellung der für die Arbeitsagentur erforderlichen Abrechnungsliste benötigen Sie das comet PA Erweiterungsmodul Kurzarbeit.
Bitte beachten Sie, dass es nach aktuellem Informationsstand im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.12.2020 nur eine Form von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (mit SV-Erstattung) geben soll.
Das heißt, es soll nicht parallel konjunkturelles Kurzarbeitergeld und Corona-Kurzarbeitergeld geben.
Auch soll für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe keine neue Anzeige von Kurzarbeit erforderlich sein, um erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und zur Erstattung der SV-Beiträge zu erhalten.
In der Schlechtwetterzeit (März und Dezember 2020) gilt für Baubetriebe weiterhin das Saison-Kurzarbeitergeld.
Zum Thema konjunkturelles Kurzarbeitergeld (Kug) im Zusammenhang mit Covid-19 hat die Bundesagentur für Arbeit auch eine Präsentation angefertigt mit Informationen für Arbeitgeber, Kammern und Verbände.
Hier finden Sie unsere Checkliste - 5 Schritte.
Für die Zahlung von Entschädigungen und Entgeltfortzahlungen im Rahmen von Beschäftigungsverbot nach §56 IfSG benötigen Sie das entsprechende Erweiterungsmodul in unserem Lohnprogramm.
Achtung: Die Umsetzung dieser Anforderungen befindet sich derzeit in Bearbeitung. Wir werden Ihnen so schnell, wie möglich, eine entsprechende Version zur Verfügung stellen. |
Nach Infizierung eines Beschäftigten mit dem CoVid-19 Virus oder einer behördlich angeordneten Quarantäne kann Anspruch auf Entschädigung nach §56 IfSG bestehen.
Achtung:
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Wenn sich einer Ihrer Arbeitnehmer in Quarantäne befindet oder aufgrund fehlender Kinderbetreuung seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann, prüfen Sie bitte oder lassen Sie bitte prüfen,
ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten 6 Wochen gemäß §616 BGB oder auf Entschädigung nach §56 IfSG besteht.
Derzeit ist leider noch keine gültige Rechtsvorschrift veröffentlicht, die die genaue Handhabung bei Quarantäne vorgibt.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 01. April auf seiner Webseite Informationen zu den vom BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossenen steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht.
Diese FAQ finden Sie hier.
Am 03. April veröffentlichte das BMF in einer Pressemittielung vom 03. April bekannt gegeben, dass für Zuschläge bis 1500 Euro während der Corona-Pandemie keine Steuern bezahlt werden müssen.
Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1500 Euro über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 ausbezahlt werden.
Hiervon erfasst sind sämtliche Formen von Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Finanzämter im Land sind umgehend informiert worden (zur Pressemitteilung des BMFs).
Wir werden Ihnen dies zeitnah in comet PA zur Verfügung stellen.