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1. Zunächst müssen Sie sich über die rechtlichen Grundlagen für Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen informieren und klären, inwiefern Anspruch auf Kurzarbeitergeld Nach §§95 bis 109 SGB III besteht.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass HUP keine arbeitsrechtliche Beurteilung durchführen kann.
2. Anschließend müssen Sie Ihre Arbeitsausfälle bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Dies kann online bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.
Es ist nicht möglich, die Beantragung durch Ihr Lohnprogramm durchzuführen.
3. Erstellen Sie Ihre Abrechnung mit den auf Sie zutreffenden Angaben zur Kurzarbeit (siehe unten).
Hinweis: Die Ausweisung der SV-Erstattungsbeträge erfolgt auf der Abrechnungsliste KUG 2020 (siehe unten). Bitte beachten Sie:
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4. Den über das Lohnprogramm erstellte Kurzarbeiter – Antrag inklusive der zugehörigen Liste müssen Sie bei der Agentur für Arbeit einreichen.
Hinweis: Die Rechtsverordnung zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld wurde am Freitagabend im Bundesgesetzblatt (Teil I 2020 Nr. 14 vom 27.03.2020) veröffentlicht.
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5. Aufgrund der Tatsache, dass uns nach wie vor immer noch neue oder aktualisierte / korrigierte Vorgaben hinsichtlich der Anforderungen zum KUG oder IFSG und deren Umsetzung in comet PA
erreichen, lassen sich Korrekturrechnungen nicht vermeiden.