Für die Zahlung von Entschädigungen und Entgeltfortzahlungen im Rahmen von Beschäftigungsverbot nach §56 IfSG benötigen Sie das entsprechende Erweiterungsmodul in unserem Lohnprogramm.
Bitte beachten Sie, dass bis zum heutigen Datum
Achtung: Die Umsetzung dieser Anforderungen befindet sich derzeit in Bearbeitung. Wir werden Ihnen so schnell, wie möglich, eine entsprechende Version zur Verfügung stellen. Bitte beachten Sie hierzu die im Vorwort aufgeführten Informationen zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware!
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Entschädigungszahlungen nach §56 IfSG
Nach Infizierung eines Beschäftigten mit dem CoVid-19 Virus oder einer behördlich angeordneten Quarantäne kann Anspruch auf Entschädigung nach §56 IfSG bestehen.
- Die Höhe und Dauer der Zahlung entspricht der normalen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
- Der Arbeitgeber muss die Entschädigung zahlen und bekommt diese auf Antrag von der zuständigen Arbeitsagentur zurück (§56 Abs. 5 IfSG).
- Die Entschädigung nach IfSG ist steuerfrei und in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben (§41 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Den Antrag finden Sie auf den Internetseiten der Gesundheitsbehörden.
Achtung: - Sie müssen den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der Beschäftigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
- Die Entschädigung nach IfSG ist SV-pflichtig. Die SV-Beiträge für den Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber übernehmen. Diese Beträge kann er sich von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.
- Auf der Lohnsteuerbescheinigung Ihrer Beschäftigten wird die Entschädigung als SV- und steuerfrei ausgewiesen.
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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
- Im Krankheitsfalls besteht für die Dauer von 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
- Sofern im Falle einer Erkrankung von Seiten der Gesundheitsbehörde ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne verhängt wird, kann ein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG bestehen.
Dieses müssten Sie bitte mit der zuständigen Gesundheitsbehörde abstimmen.
Entgeltfortzahlung nach §616 BGB
Wenn sich einer Ihrer Arbeitnehmer in Quarantäne befindet oder aufgrund fehlender Kinderbetreuung seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann, prüfen Sie bitte oder lassen Sie bitte prüfen,
ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten 6 Wochen gemäß §616 BGB oder auf Entschädigung nach §56 IfSG besteht.