Stand: 28.04.2020
Zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware – Ausblick Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment noch nicht zu allen aufgeführten Konstellationen sowie möglichen Abrechnungsfällen eine Lösung anbieten können. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Klärung der noch offenen rechtlichen Fragen und einer entsprechenden Umsetzung und Aktualisierung dieser Anforderungen in unserem Lohnprogramm. Die bisher umgesetzten Lösungen in unserer Programmlösung gelten unter dem Vorbehalt der Veröffentlichung der entsprechenden Rechtsverordnungen und Ableitung der sich hieraus ergebenen verbindlichen Vorgaben für die Entgeltabrechnung. Daher befinden sich diese Module derzeit in einer Phase permanenter Bewegung / Aktualisierung. Dies gilt sowohl für die Anforderungen auf den verkürzten Bezug von Kurzarbeitergeld, als auch für die Umsetzung von Beschäftigungsverbot und Quarantäne.
Die finale Rechtsverordnung für den verkürzten Bezug von Kurzarbeitergeld ist Ende März von der Bundesregierung veröffentlicht worden. Die sich hieraus ergebenen Umsetzungsvorgaben an die Entgeltabrechnung liegen derzeit noch nicht finalisiert vor. Bis zum heutigen Tag erhalten wir korrigierte oder neue Vorgaben.
Leider steht die finale Rechtsverordnung und damit entsprechende Vorgaben für die Handhabung von Quarantäne und Beschäftigungsverbot nach Infektionsschutzgesetz noch aus, so dass wir Sie dies bzgl. noch vertrösten müssen. Bitte erfassen Sie diese Zeiten zunächst als normale Fehlzeiten mit Lohnfortzahlung und korrigieren Sie diese Abrechnung, sobald die entsprechende Version zur Verfügung steht.
Ihre bisher erstellten Abrechnungen sind daher zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich unter Vorbehalt gültig und Sie müssen damit rechnen, die Monate März und/oder April rückwirkend zu korrigieren.
Wir halten Sie über unsere Dokumentation, unserem Update-Brief sowie über unseren Mitteilungsdienst im Lohnprogramm auf dem Laufenden. Wir geben unser Bestes! |
Vorwort
COVID-19 (besser bekannt als Coronavirus) stellt große Herausforderungen an das Arbeitsleben, das mittlerweile massiv betroffen ist. Im Folgenden informieren wir Sie über die Ihre Entgeltabrechnung betreffenden Auswirkungen und Umsetzungen in unserem Programm.
Wir bitten Sie aber zu beachten, dass wir, die HUP GmbH selbst, keine Spezialisten auf dem Gebiet Arbeitsrecht sind und Ihnen daher keine Empfehlungen und rechtsgültige Aussagen darüber erteilen können, welcher der folgenden Konstellationen / Ansprüche auf Ihr Unternehmen zutreffen. Sie müssen diese Fragen im Vorfeld selbst rechtlich klären. Am Ende dieser FAQs verweisen auf einige lohnrelevante Informationen des BMFs.
Arbeitsrechtliche Ansprüche
Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) informiert auf folgender Seite https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
über die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Corona – Virus.
Prinzipiell wird zwischen folgenden Ansprüchen unterschieden:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach §§ 95 bis 109 SGB III
- Entschädigungszahlung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
- Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB