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COVID-19 (besser bekannt als Coronavirus) stellt große Herausforderungen an das Arbeitsleben,
das mittlerweile massiv betroffen ist. Im Folgenden informieren wir Sie über die Ihre Entgeltabrechnung betreffenden Auswirkungen und Umsetzungen in unserem Programm.
Wir bitten Sie aber zu beachten, dass wir, die HUP GmbH selbst, keine Spezialisten auf dem Gebiet Arbeitsrecht sind und Ihnen daher keine Empfehlungen und rechtsgültige Aussagen darüber erteilen können, welcher der folgenden Konstellationen / Ansprüche auf Ihr Unternehmen zutreffen. Sie müssen diese Fragen im Vorfeld selbst rechtlich klären.
Stand: 25.03.2020
Zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware – Ausblick
Wir halten Sie über unsere Dokumentation, unserem Update-Brief sowie über unseren Mitteilungsdienst im Lohnprogramm auf dem Laufenden. |
Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) informiert auf folgender Seite über die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Corona – Virus: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html.
Prinzipiell wird zwischen folgenden Ansprüchen unterschieden:
Für die Abrechnung der Kurzarbeit sowie die Erstellung der für die Arbeitsagentur erforderlichen Abrechnungsliste benötigen Sie das comet PA Erweiterungsmodul Kurzarbeit.
Bitte beachten Sie, dass es nach aktuellem Informationsstand im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.12.2020 nur eine Form von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (mit SV-Erstattung) geben soll. Das heißt, es soll nicht parallel konjunkturelles Kurzarbeitergeld und Corona-Kurzarbeitergeld geben.
Auch soll für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe keine neue Anzeige von Kurzarbeit erforderlich sein, um erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und zur Erstattung der SV-Beiträge zu erhalten. In der Schlechtwetterzeit (März und Dezember 2020) gilt für Baubetriebe weiterhin das Saison-Kurzarbeitergeld.
1. Zunächst müssen Sie sich über die rechtlichen Grundlagen für Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen informieren und klären, inwiefern Anspruch auf Kurzarbeitergeld Nach §§95 bis 109 SGB III besteht. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass HUP keine arbeitsrechtliche Beurteilung durchführen kann.
2. Anschließend müssen Sie Ihre Arbeitsausfälle bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Dies kann online bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Es ist nicht möglich, die Beantragung durch Ihr Lohnprogramm durchzuführen.
3. Erstellen Sie Ihre Abrechnung mit den auf Sie zutreffenden Angaben zur Kurzarbeit. Unterstützung finden Sie hierfür in unserer Programmdokumentation. Diese finden Sie hier unter den Kurzanleitung/Kurzabeit Modul.
Hinweis: Mit der aktuellen Programmversion erfolgt bereits die Ausweisung der SV-Erstattungsbeträge auf der neuen Abrechnungsliste KUG 2020. |
4. Den über das Lohnprogramm erstellte Kurzarbeiter – Antrag inklusive der zugehörigen Liste müssen Sie bei der Agentur für Arbeit einreichen.
Hinweis: Unter dem Vorbehalt der Veröffentlichung der entsprechenden Rechtsverordnung steht Ihnen mit der aktuellen Programmversion bereits eine angepasste Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur zur Verfügung. Diese müssen Sie innerhalb 3 Monate nach Ablauf des Monats, in dem Sie mit der Kurzarbeit begonnen haben, einreichen. |
5. Bitte passen Sie nach Installation unserer Software-Updates die Märzabrechnung über eine Korrekturrechnung / Wiederabrechnung entsprechend der erfolgten Programmaktualisierungen an. Alternativ können Sie die Märzabrechnung über eine Nachberechnung des Monats März mit der Aprilabrechnung korrigieren
Für die Zahlung von Entschädigungen und Entgeltfortzahlungen im Rahmen von Beschäftigungsverbot nach §56 IfSG benötigen Sie das entsprechende Erweiterungsmodul in unserem Lohnprogramm.
Achtung: Die Umsetzung dieser Anforderungen befindet sich derzeit in Bearbeitung. Wir rechnen damit, Ihnen die erste Version dieses Moduls in Kürze zur Verfügung zu stellen. |
Nach Infizierung eines Beschäftigten mit dem CoVid-19 Virus oder einer behördlich angeordneten Quarantäne kann Anspruch auf Entschädigung nach §56 IfSG bestehen.
Achtung:
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Wenn sich einer Ihrer Arbeitnehmer in Quarantäne befindet oder aufgrund fehlender Kinderbetreuung seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann, prüfen Sie bitte oder lassen Sie bitte prüfen, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten 6 Wochen gemäß §616 BGB oder auf Entschädigung nach §56 IfSG besteht.