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Stand: 12.06.2020                                                                                                                               

Zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware – Ausblick

Für die Abbildung von Kurzarbeit oder Entschädigung im Zuge von Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schule-/KiTa Schließungen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) comet PA stehen Ihnen im Bereich Kurzanleitungen die wichtigsten Informationen der zu Verfügung. Bitte beachten Sie, dass diese Umsetzungen Erweiterungsmodule sind, die Sie explizit hinzu buchen müssen. Bitte beachten Sie vor allem die in der jeweiligen Kurzanleitung gegebenen Anleitung zur Umsetzung dieser Anforderungen.

Wie die Verabschiedung des Sozialpakets II zeigt, unterliegen auch von Seiten der Gesetzgebung diese Bereiche einer permanenten Aktualisierung. Wir sind bemüht diese so schnell wie möglich in unserer Software umzusetzen und stehen zwecks Klärung offener Abrechnungsfälle mit Verbänden, Krankenkassen, Agenturen für Arbeit, Finanzämtern in Verbindung. Da von all den genannten Beteiligten die Umsetzung und deren operative Prozesse stetig verbessert/aktualisiert werden (beispielsweise durch geänderte Formulare zur Beantragung), müssen Sie nach wie vor mit Rück- und Korrekturrechnungen rechnen.

Bitte halten Sie unsere Kurzanleitungen sowie unseren Update-Brief im Auge.


Wir geben unser Bestes!

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Vorwort

COVID-19 (besser bekannt als Coronavirus) stellt große Herausforderungen an das Arbeitsleben,
das mittlerweile massiv betroffen ist. Im Folgenden informieren wir Sie über die Ihre Entgeltab­rechnung betreffenden Auswirkungen und Umsetzungen in unserem Programm.
Wir bitten Sie aber zu beachten, dass wir, die HUP GmbH selbst, keine Spezialisten auf dem Gebiet Arbeitsrecht sind und Ihnen daher keine Empfehlungen und rechtsgültige Aussagen darüber erteilen können, welcher der folgenden Konstellationen / Ansprüche auf Ihr Unternehmen zutreffen. Sie müs­sen diese Fragen im Vorfeld selbst rechtlich klären.

Stand: 25.03.2020

Zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware – Ausblick

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Am Ende dieser FAQs verweisen auf einige lohnrelevante Informationen des BMFs.

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Arbeitsrechtliche Ansprüche

Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) informiert auf folgender Seite über die ar­beitsrechtlichen Auswirkungen des Corona – Virus: Seite  https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldun­gen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
über die ar­beitsrechtlichen Auswirkungen des Corona – Virus.

Prinzipiell wird zwischen folgenden Ansprüchen unterschieden:

  1. Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach §§ 95 bis 109 SGB III
  2. Entschädigungszahlung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
  4. Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB

1.1       Kurzarbeitergeld nach §§ 95 bis 109 SGB III

Für die Abrechnung der Kurzarbeit sowie die Erstellung der für die Arbeitsagentur erforderlichen Abrechnungs­liste benötigen Sie das comet PA Erweiterungsmodul Kurzarbeit.

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1.1.1     Checkliste – Was ist zu tun bei Kurzarbeit?

1. Zunächst müssen Sie sich über die rechtlichen Grundlagen für Kurzarbeit in Ihrem Unterneh­men informieren und klären, inwiefern Anspruch auf Kurzarbeitergeld Nach §§95 bis 109 SGB III besteht. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass HUP keine arbeitsrechtliche Beurteilung durchführen kann.

2. Anschließend müssen Sie Ihre Arbeitsausfälle bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Dies kann online bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Es ist nicht möglich, die Beantragung durch Ihr Lohnprogramm durchzuführen.

3. Erstellen Sie Ihre Abrechnung mit den auf Sie zutreffenden Angaben zur Kurzarbeit. Unter­stützung finden Sie hierfür in unserer Programmdokumentation. Diese finden Sie hier unter den Kurzanleitung/Kurzabeit Modul.

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Hinweis: Mit der aktuellen Programmversion erfolgt bereits die Ausweisung der SV-Erstattungsbeträge auf der neuen Abrechnungsliste KUG 2020.
Diese Liste gilt unter dem Vorbehalt der Veröffentlichung der entsprechenden Rechtsverordnung und unterliegt damit stetiger Aktualisierungen.

 
4. Den über das Lohnprogramm erstellte Kurzarbeiter – Antrag inklusive der zugehörigen Liste müssen Sie bei der Agentur für Arbeit einreichen.

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5. Bitte passen Sie nach Installation unserer Software-Updates die Märzabrechnung über eine Korrekturrechnung / Wiederabrechnung entsprechend der erfolgten Programmaktualisierun­gen an. Alternativ können Sie die Märzabrechnung über eine Nachberechnung des Monats März mit der Aprilabrechnung korrigieren

1.2       Entgeltfortzahlung und Zahlung von Entschädigungen

Für die Zahlung von Entschädigungen und Entgeltfortzahlungen im Rahmen von Beschäftigungs­verbot nach §56 IfSG benötigen Sie das entsprechende Erweiterungsmodul in unserem Lohn­pro­gramm.

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Achtung: Die Umsetzung dieser Anforderungen befindet sich derzeit in Bearbeitung. Wir rechnen damit, Ihnen die erste Version dieses Moduls in Kürze zur Verfügung zu stellen.
Bitte beachten Sie hierzu die im Vorwort aufgeführten Informationen zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware!

 1.2.1      Entschädigungszahlungen nach §56 IfSG

Nach Infizierung eines Beschäftigten mit dem CoVid-19 Virus oder einer behördlich angeordneten Quarantäne kann Anspruch auf Entschädigung nach §56 IfSG bestehen.

  • Die Höhe und Dauer der Zahlung entspricht der normalen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Der Arbeitgeber muss die Entschädigung zahlen und bekommt diese auf Antrag von der zuständigen Arbeitsagentur zurück (§56 Abs. 5 IfSG).
  • Die Entschädigung nach IfSG ist steuerfrei und in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben (§41 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Den Antrag finden Sie auf den Internetseiten der Gesundheitsbehörden.

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Achtung:

  • Sie müssen den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der Be­schäftigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
  • Die Entschädigung nach IfSG ist SV-pflichtig. Die SV-Beiträge für den Ar­beitnehmer muss der Arbeitgeber übernehmen. Diese Beträge kann er sich von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.
  • Auf der Lohnsteuerbescheinigung Ihrer Beschäftigten wird die Entschädi­gung als SV- und steuerfrei ausgewiesen.

 1.2.2      Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • Im Krankheitsfalls besteht für die Dauer von 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
  • Sofern im Falle einer Erkrankung von Seiten der Gesundheitsbehörde ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne verhängt wird, kann ein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG bestehen. Die­ses müssten Sie bitte mit der zuständigen Gesundheitsbehörde abstimmen.

1.3       Entgeltfortzahlung nach §616 BGB

Wenn sich einer Ihrer Arbeitnehmer in Quarantäne befindet oder aufgrund fehlender Kinderbetreuung seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann, prüfen Sie bitte oder lassen Sie bitte prüfen, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten 6 Wochen gemäß §616 BGB oder auf Entschädigung nach §56 IfSG besteht.

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