Zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware – AusblickFür die Abbildung von Kurzarbeit oder Entschädigung im Zuge von Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schule-/KiTa Schließungen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) comet PA stehen Ihnen im Bereich Kurzanleitungen die wichtigsten Informationen der zu Verfügung. Bitte beachten Sie, dass diese Umsetzungen Erweiterungsmodule sind, die Sie explizit hinzu buchen müssen. Bitte beachten Sie vor allem die in der jeweiligen Kurzanleitung gegebenen Anleitung zur Umsetzung dieser Anforderungen. Wie die Verabschiedung des Sozialpakets II zeigt, unterliegen auch von Seiten der Gesetzgebung diese Bereiche einer permanenten Aktualisierung. Wir sind bemüht diese so schnell wie möglich in unserer Software umzusetzen und stehen zwecks Klärung offener Abrechnungsfälle mit Verbänden, Krankenkassen, Agenturen für Arbeit, Finanzämtern in Verbindung. Da von all den genannten Beteiligten die Umsetzung und deren operative Prozesse stetig verbessert/aktualisiert werden (beispielsweise durch geänderte Formulare zur Beantragung), müssen Sie nach wie vor mit Rück- und Korrekturrechnungen rechnen.
Bitte halten Sie unsere Kurzanleitungen sowie unseren Update-Brief im Auge Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment noch nicht zu allen aufgeführten Konstellationen sowie möglichen Abrechnungsfällen eine Lösung anbieten können. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Klärung der noch offenen rechtlichen Fragen und einer entsprechenden Umsetzung und Aktualisierung dieser Anforderungen in unserem Lohnprogramm. Die bisher umgesetzten Lösungen in unserer Programmlösung gelten unter dem Vorbehalt der Veröffentlichung der entsprechenden Rechtsverordnungen und Ableitung der sich hieraus ergebenen verbindlichen Vorgaben für die Entgeltabrechnung. Daher befinden sich diese Module derzeit in einer Phase permanenter Bewegung / Aktualisierung. Dies gilt sowohl für die Anforderungen auf den verkürzten Bezug von Kurzarbeitergeld, als auch für die Umsetzung von Beschäftigungsverbot und Quarantäne.Die finale Rechtsverordnung für den verkürzten Bezug von Kurzarbeitergeld ist Ende März von der Bundesregierung veröffentlicht worden. Die sich hieraus ergebenen Umsetzungsvorgaben an die Entgeltabrechnung liegen derzeit noch nicht finalisiert vor. Bis zum heutigen Tag erhalten wir korrigierte oder neue Vorgaben. Leider steht die finale Rechtsverordnung und damit entsprechende Vorgaben für die Handhabung von Quarantäne und Beschäftigungsverbot nach Infektionsschutzgesetz noch aus, so dass wir Sie dies bzgl. noch vertrösten müssen. Bitte erfassen Sie diese Zeiten zunächst als normale Fehlzeiten mit Lohnfortzahlung und korrigieren Sie diese Abrechnung, sobald die entsprechende Version zur Verfügung steht.Ihre bisher erstellten Abrechnungen sind daher zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich unter Vorbehalt gültig und Sie müssen damit rechnen, die Monate März und/oder April rückwirkend zu korrigieren. Wir halten Sie über unsere Dokumentation, unserem Update-Brief sowie über unseren Mitteilungsdienst im Lohnprogramm auf dem Laufenden. Wir geben unser Bestes!
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