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Bitte beachten Sie, dass es nach aktuellem Informationsstand im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.12.2020 nur eine Form von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (mit SV-Erstattung) geben soll. Das heißt, es soll nicht parallel konjunkturelles Kurzarbeitergeld und Corona-Kurzarbeitergeld geben.

Auch soll für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe keine neue Anzeige von Kurzarbeit erforderlich sein, um erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und zur Erstattung der SV-Beiträge zu erhalten. In der Schlechtwet­terzeit (März und Dezember 2020) gilt für Baubetriebe weiterhin das Saison-Kurzarbeitergeld.

Zum Thema konjunkturelles Kurzarbeitergeld (Kug) im Zusammenhang mit Covid-19 hat die Bundesagentur für Arbeit auch eine Präsentation angefertigt mit Informationen für Arbeitgeber, Kammern und Verbände

1.1.1     Checkliste – Was ist zu tun bei Kurzarbeit?

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