Versionen im Vergleich

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Wir bitten Sie aber zu beachten, dass wir, die HUP GmbH selbst, keine Spezialisten auf dem Gebiet Arbeitsrecht sind und Ihnen daher keine Empfehlungen und rechtsgültige Aussagen darüber erteilen können, welcher der folgenden Konstellationen / Ansprüche auf Ihr Unternehmen zutreffen. Sie müs­sen diese Fragen im Vorfeld selbst rechtlich klären.

Stand: 25.03.2020

Zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware – Ausblick


Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment noch nicht zu allen aufgeführten Konstel­lationen sowie möglichen Abrechnungsfällen eine Lösung anbieten können.
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Klärung der noch offenen rechtlichen Fragen und ei­ner entsprechenden Umsetzung und Aktualisierung dieser Anforderungen in unserem Lohnprogramm.

Die bisher umgesetzten Lösungen in unserer Programmlösung gelten unter dem Vorbe­halt der Veröffentlichung der entsprechenden Rechtsverordnungen und befinden sich daher in permanenter Bewegung / Aktualisierung. Ihre Lohnabrechnungen können Sie mit einer Nachberechnung oder mit der Abrech­nung des Folgemonats korrigieren, sobald die Programmlösungen umgesetzt sind und Ihnen zur Verfügung stehen.

Wir halten Sie über unsere Dokumentation, unserem Update-Brief sowie über unseren Mitteilungsdienst im Lohnprogramm auf dem Laufenden.

Wir geben unser

bestes

Bestes!

1       Arbeitsrechtliche Ansprüche

Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) informiert auf folgender Seiter Seite über die ar­beitsrechtlichen Auswirkungen des Corona – Virus: https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldun­gen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html.

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3. Erstellen Sie Ihre Abrechnung mit den auf Sie zutreffenden Angaben zur Kurzarbeit. Unter­stützung finden Sie hierfür in unserer Programmdokumentation. Diese finden Sie hier unter den Kurzanleitung/Kurzabeit Modul.

Hinweis: Mit der aktuellen Programmversion erfolgt bereits die Ausweisung der SV-Erstattungsbeträge auf der neuen Abrechnungsliste KUG 2020.
Diese Liste gilt unter dem Vorbehalt der Veröffentlichung der entsprechenden Rechtsverordnung und unterliegt damit stetiger Aktualisierungen.

 
4. Den über das Lohnprogramm erstellte Kurzarbeiter – Antrag inklusive der zugehörigen Liste müssen Sie bei der Agentur für Arbeit einreichen.

Hinweis: Unter dem Vorbehalt der Veröffentlichung der entsprechenden Rechts­verordnung steht Ihnen mit der aktuellen Programmversion bereits eine ange­passte Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur zur Verfügung. Diese müssen Sie innerhalb 3 Monate nach Ablauf des Monats, in dem Sie mit der Kurzarbeit be­gonnen haben, einreichen.

Die Liste erstellen Sie im Lohnprogramm unter dem Menüpunkt Listen / Monats­listen / Kurzarbeit

 
5. Bitte passen Sie nach Installation unserer Software-Updates die Märzabrechnung über eine Korrekturrechnung / Wiederabrechnung entsprechend der erfolgten Programmaktualisierun­gen an. Alternativ können Sie die Märzabrechnung über eine Nachberechnung des Monats März mit der Aprilabrechnung korrigieren

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Für die Zahlung von Entschädigungen und Entgeltfortzahlungen im Rahmen von Beschäftigungs­verbot nach §56 IfSG benötigen Sie das entsprechende Erweiterungsmodul in unserem Lohn­pro­gramm.

Achtung: Die Umsetzung dieser Anforderungen befindet sich derzeit in Bearbeitung. Wir rechnen damit, Ihnen die erste Version dieses Moduls in Kürze zur Verfügung zu stellen.
Bitte beachten Sie hierzu die im Vorwort aufgeführten Informationen zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware!

 1.2.1      Entschädigungszahlungen nach §56 IfSG

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  • Die Höhe und Dauer der Zahlung entspricht der normalen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Der Arbeitgeber muss die Entschädigung zahlen und bekommt diese auf Antrag von der zuständigen Arbeitsagentur zurück (§56 Abs. 5 IfSG).
  • Die Entschädigung nach IfSG ist steuerfrei und in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben (§41 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Den Antrag finden Sie auf den Internetseiten der Gesundheitsbehörden.

Achtung:

  • Sie müssen den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der Be­schäftigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
  • Die Entschädigung nach IfSG ist SV-pflichtig. Die SV-Beiträge für den Ar­beitnehmer muss der Arbeitgeber übernehmen. Diese Beträge kann er sich von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.
  • Auf der Lohnsteuerbescheinigung Ihrer Beschäftigten wird die Entschädi­gung als SV- und steuerfrei ausgewiesen.

 1.2.2      Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

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