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1. Zunächst müssen Sie sich über die rechtlichen Grundlagen für Kurzarbeit in Ihrem Unterneh­men informieren und klären, inwiefern Anspruch auf Kurzarbeitergeld Nach §§95 bis 109 SGB III besteht.
   Wir bitten um Ihr Verständnis, dass HUP keine arbeitsrechtliche Beurteilung durchführen kann.

2. Anschließend müssen Sie Ihre Arbeitsausfälle bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Dies kann online bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.
    Es ist nicht möglich, die Beantragung durch Ihr Lohnprogramm durchzuführen.

3. Erstellen Sie Ihre Abrechnung mit den auf Sie zutreffenden Angaben zur Kurzarbeit (siehe unten).

Hinweis:
Mit der aktuellen Programmversion erfolgt bereits die Ausweisung der SV-Erstattungsbeträge auf der neuen Abrechnungsliste KUG 2020 (siehe unten).

Bitte beachten Sie:

  • Arbeitnehmer, die eine Entschädigung gem. §56 IfSG erhalten und bereits vor der Absonderung (Quarantäne) noch nicht in Kurzarbeit sind / waren, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Arbeitnehmer, die vor der Kurzarbeit bereits krankgeschrieben waren, bleiben weiterhin in der Lohnfortzahlung. SIe müssen diese dann selbst bei der jeweils zuständigen Krankenkasse einreichen. Bitte setzen Sie sich mit der jeweiligen Krankenkasse in Verbindung.

 
4. Den über das Lohnprogramm erstellte Kurzarbeiter – Antrag inklusive der zugehörigen Liste müssen Sie bei der Agentur für Arbeit einreichen.

Hinweis:

Die Rechtsverordnung zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld wurde am Freitagabend im Bundesgesetzblatt (Teil I 2020 Nr. 14 com 27.03.2020) veröffentlicht.
Für die Geltungsdauer dieser Verordnung sind damit die von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Antragsvordrucke sowie die Vordrucke für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes (Abrechnungsliste) final.

  • In unserer aktuellen Programmversion steht Ihnen bereits eine ange­passte Antrags- und Abrechnungsliste für die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
    Sie finden diese in Ihrem Lohnprogramm unter dem Menüpunkt Listen / Monats­listen / Kurzarbeit.
    Die Abrechnungsliste müssen Sie zwecks Rückerstattung durch die Bundesagentur für Arbeit innerhalb 3 Monate nach Ablauf des Monats, in dem Sie mit der Kurzarbeit be­gonnen haben, eingereicht haben.
  • Arbeitnehmer, die vor der Anordenung der Quarantäne bereits in Kurzarbeit sind / waren, sind auf der KUG Abrechnungsliste aufzuführen und auf dem Antragsvordruck vor dem Namen mit einem "Q" entsprechend zu kennzeichnen.

 
5. Aufgrund der Tatsache, dass uns nach wie vor nahezu täglich neue oder aktualisierte / korrigierte Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung der KUG Anforderungen in comet PA
erreichen, lassen sich leider Korrekturrechnungen nicht vermeiden.

Bitte passen Sie nach den jeweiligen Software-Updates  Ihre März- und später ggf. auch die Aprilabrechnung über eine Korrekturrechnung / Wiederabrechnung entsprechend der
erfolgten Programmaktualisierun­gen an. Alternativ können Sie die Abrechnung über eine Nachberechnung im Folgemonat korrigieren.



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