Die Corona-Prämie für Beschäftigte der Pflegeeinrichtungen, die nach § 72 SGB XI zugelassen sind, wird als einmalige Sonderleistung zum Zweck der Wertschätzung für die besonderen Anforderungen während der Corona-Pandemie mit der nächstmöglichen Entgeltzahlung gezahlt. In § 150a Satz 4 SGB XI ist für diese "Pflegeprämie" geregelt: Die Corona-Prämie ist unpfändbar.

Dies stimmt überein mit der Regelung in § 850a Nr. 2 ZPO, der die Unpfändbarkeit von Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses vorschreibt. Siehe auch die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150a Absatz 7 SGB XI über die Finanzierung von Sonderleistungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen  (Prämien-Festlegungen Teil 1) v. 29.05.2020, Ziff. 8 Abs. 2 Satz 2, Seite 9.

Achtung:
Diese "Pflege"-Corona-Prämie ist nicht zu verwechseln mit der freiwilligen, steuerfreien und abgabefreien Zahlung des Arbeitgebers von bis zu 1.500,00 EUR, die der Arbeitgeber– bis zum 31.12.2020 auszahlen kann, damit die Steuer- und Abgabenfreiheit erreicht werden kann.
Ob dieser Bonus gepfändet werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt und entsprechend ist die Frage nach der Pfändbarkeit umstritten.

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen bezogen auf die Corona Prämie generell (Pflege und nicht Pflegebereich) keine rechtsverbindliche Aussage geben können.
Diese müssten Sie sich extern einholen und die Pfändbarkeit der Corona Sonderprämien für alle Branchen entsprechend buchen.


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