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Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise - Sonderzulagen bis zu 1.500 EUR sind steuerfrei

Am 03. April veröffentlichte das BMF in einer Pressemittielung vom 03. April bekannt gegeben, dass für Zuschläge bis 1500 Euro während der Corona-Pandemie keine Steuern bezahlt werden müssen.

Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1500 Euro über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 ausbezahlt werden.
Hiervon erfasst sind sämtliche Formen von Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Finanzämter im Land sind umgehend informiert worden (zur Pressemitteilung des BMFs).


Die Sonderzulage kann sowohl als Geld- als auch als Sachprämie ausbezahlt werden. Hierzu stehen Ihnen in comet PA die Lohnarten 19720 und 19721 zur Verfügung.

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