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Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV - Personengruppenschlüssel
Der Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV Besonderheiten von Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich. Folgendes kann mit dem Personengruppenschlüssel dokumentiert werden:
Beispielsweise haben Auszubildende, Praktikanten, geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte eigene Personengruppenschlüssel.
Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale ist der entsprechende Personengruppenschlüssel aus der Tabelle zu verwenden. Treffen mehrere Schlüssel zu, ist der niedrigste anzugeben. Die Schlüssel 109 (Geringfügig entlohnte Beschäftigte) und 110 (Kurzfristig Beschäftigte) haben jedoch immer Vorrang.
Weitere wichtige Schlüssel bei der Lohnabrechnung sind der
Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen.
Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Pflichtversicherungsverhältnisses sind in den einzelnen Versicherungszweigen nicht einheitlich. Damit besteht die Notwendigkeit einer Angabe von 4 Ziffern. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel.
Die Arbeitgeber müssen für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Diese Meldungen enthalten für jeden Arbeitnehmer auch Angaben über seine Tätigkeit im Betrieb. Diese Angaben sind im Tätigkeitsschlüssel verschlüsselt.
Schlüsselzahl | Personenkreis |
---|---|
101 | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder arbeitslosenversicherungspflichtig sind sowie Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen sind, sofern sie nicht den nachfolgenden Personengruppen zugeordnet werden können. Gilt auch für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Arbeitslohn über 450 €. |
102 | Auszubildende Hier sind Personen zu melden, die auf Grund eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz eine betriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Rentenversicherungspflichtige Praktikanten sind mit dem Personengruppenschlüssel 105 zu melden. Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden (Nur für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 zulässig). Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung sind mit dem Personengruppenschlüssel 122 zu melden (Nur für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 zulässig). Bei Meldungen für behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind, ist der Personengruppenschlüssel 107 zu verwenden. |
103 | Beschäftigte in Altersteilzeit Mit dem Personengruppenschlüssel 103 sind Beschäftigte in Altersteilzeit zu melden. Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. |
104 | Hausgewerbetreibende Nach § 12 Absatz 1 SGB IV sind Hausgewerbetreibende selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind. |
105 | Praktikanten Hier sind nur Personen zu melden, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Vor- oder Nachpraktikums verrichten. Praktikanten, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt, sind mit dem Personengruppenschlüssel 121 zu melden (Nur für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 zulässig). Praktikanten ohne Arbeitsentgelt sind weiterhin mit dem PGR 105 zu melden, da diese als zur Berufsausbildung Beschäftigte renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Studenten in einem Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe 0000 zur Sozialversicherung, sind mit dem Personengruppenschlüssel 190 zu melden. |
106 | Werkstudenten Als Werkstudenten zählen Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Das Studium stellt dabei den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten dar. Werkstudenten sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (auch außerhalb der Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung). In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit jedoch nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. |
107 | Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen. Der Personengruppenschlüssel 107 ist auch bei Meldungen für behinderte Menschen zu verwenden, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich tätig sind. |
108 | Bezieher von Vorruhestandsgeld Vorruhestandsgeldbezieher unterliegen dann der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, wenn nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner mit der Vorruhestandsvereinbarung das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfolgt. |
109 | Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Nach § 8 Absatz 1 Nr. 1 liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt (bis 31.12.2012 400 €). Sofern durch die Zusammenrechnung von mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen beziehungsweise mehr als einer geringfügigen Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht eintritt, ist grundsätzlich der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden. Für Auszubildende kommt die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht. Personen die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten und deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt, sind auch nicht mit dem Schlüssel 109 zu melden. Hier ist für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 der Personengruppenschlüssel 123 zu verwenden. |
110 | Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 gilt eine Sonderregelung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zweimonatszeitraum (bzw. von 2015 bis 2018 der Dreimonatszeitraum) maßgeblich. Bei einer Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche, ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen (bzw. von 2015 bis 2018 der Zeitraum von 70 Arbeitstagen) maßgebend. |
111 | Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen - Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. - Personen, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. |
112 | Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten. Der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Ehegatte eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als mitarbeitender Familienangehöriger. |
113 | Nebenerwerbslandwirte Nebenerwerbslandwirte sind Personen, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften und daneben in einer abhängigen Dauerbeschäftigung (nicht saisonal) außerhalb der Landwirtschaft stehen. |
114 | Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt Es handelt sich um landwirtschaftliche Unternehmer, die entsprechend ihrem Erscheinungsbild bei der LKK (landwirtschaftliche Krankenkassen) versichert sind und daneben eine befristete Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich 26 Wochen nicht überschreitet. |
116 | Ausgleichsgeldempfänger nach dem FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit) Es handelt sich um ehemalige landwirtschaftliche Arbeitnehmer und rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft. |
118 | Unständig Beschäftigte Hier sind Personen zu melden, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig sind. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche befristet ist. |
119 | Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters |
120 | Versicherungspflichtige Altersvollrentner Der Personengruppenschlüssel 120 ist erst für Meldezeiträume ab 01.01.2017 zulässig. |
121 | Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt. Der Personengruppenschlüssel ist selbst dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird. Nur für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 zulässig. |
122 | Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung. Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung von verselbstständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird. Nur für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 zulässig. |
123 | Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten. Nur für Meldezeiträume ab dem 01.01.2012 zulässig. |
124 | Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Erst bei Abgabe von Meldungen ab dem 01.01.2013 verpflichtend. Es wird nicht beanstandet, wenn der Personengruppenschlüssel 124 bereits bei Meldungen vor dem 01.01.2013 genutzt wird. |
127 | Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind. Es handelt sich um körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt tätig sind. |
190 | Der Schlüssel betrifft Personen, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig sind. Bis zum 31.12.2009 waren Beschäftigungsverhältnisse, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind, nicht meldepflichtig zur Sozialversicherung. Seit dem 01.01.2010 sind auch für diese Beschäftigungsverhältnisse Meldungen zur Sozialversicherung zu erstatten. |