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Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, im Anhang zur Bilanz einen Anlagespiegel (Anlagegitter) aufzunehmen. In diesem Rechenwerk ist die Entwicklung des Anlagevermögens im Laufe des Jahres abzulesen. In der nach §268 Abs.2 HGB geforderten Gliederung genügt es, die Entwicklung der einzelnen Anlageposten darzustellen. Ein Anlagespiegel enthält mindestens Angaben über die:
Inventarnummer |
Die einzelnen Anlagegegenstände werden mit ihrer Inventarnummer entsprechend ihrer Zuordnung zu der Bilanzpostengruppe nach dem Gliederungsschema des §266 Abs.2 HGB aufgeführt. |
Bezeichnung |
Bezeichnung des Anlagegegenstandes |
AHK zu Beginn des Wirtschaftsjahres (GJ) |
In dieser Spalte werden die Anschaffungskosten sämtlicher, zu Beginn des Wirtschaftsjahres im Unternehmen vorhandenen Anlagegüter erfasst. Die Summen zeigen, von welchen AHK ursprünglich abgeschrieben wurde. Die Höhe dieser Kosten ändert sich nicht durch Abschreibung, sondern bleibt bestehen. Eine Änderung kann nur eintreten durch Ausscheiden oder durch Zugang eines Wirtschaftsgutes. |
Zugang |
Ein Zugang liegt vor, wenn eine Anlagegegenstand in das wirtschaftliche Eigentum des Unternehmens übergeht oder endgültig fertig gestellt wurde (bei eigener Herstellung). Achten Sie in diesem Zusammenhang auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, diese müssen dem Kaufpreis hinzugerechnet werden. |
Abgang |
Beim Abgang eines Anlagegutes durch Verkauf, Entnahme oder Verschrottung werden die ursprünglich aktivierten AHK in voller Höhe unter den Abgängen erfasst. Der Buchwert aus der Bilanz kommt hier niemals zum Ansatz. |
Umbuchungen |
Umbuchungen erfolgen nicht aufgrund von Mengen- und Wertveränderungen des Anlagevermögens, sondern beinhalten lediglich die Umgliederung bereits vorhandener Anlagewerte auf andere Positionen des Anlagespiegels. Umbuchungen werden je nach Charakter, Zugang ohne Vorzeichen und Abgang mit einem negativen Vorzeichen ausgewiesen. Auch bei Verlust der eigenen Nutzungsfähigkeit, zum Beispiel bei Einbau einer Maschine in eine andere wird eine Umbuchung notwendig. Da es sich bei der Umbuchung lediglich um Umgliederungen des vorhandenen Anlagevermögens handelt ist die Summe aller Umbuchungen immer 0. |
AHK am Ende des Wirtschaftsjahres (GJ) |
Der AHK am Ende des Geschäftsjahres ergibt sich aus: |
Abschreibungen des Geschäftsjahres |
In diese Spalte sind nur die Abschreibungen des Geschäftsjahres, die in den einzelnen Anlagegegenständen aufgrund der Bewertungsgrundsätze in Frage kommen, aufzunehmen |
kumulierte Abschreibungen |
Hierbei handelt es sich um die in vergangenen Jahren aufgelaufenen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen, Sonderabschreibungen und außerplanmäßige Abschreibungen sämtlicher Anlagegüter einschließlich des aktuellen Wirtschaftsjahres (Geschäftsjahres). Dabei sind ausgeschiedene Anlagegüter herauszurechnen. |
Zuschreibungen |
Bei Zuschreibungen geht es in der Regel darum, Abschreibungen der Vorjahre rückgängig zu machen, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (Wertaufholungsgebot) |
Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres (Geschäftsjahres) |
Der Buchwert am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres ist gleich der Buchwert zu Beginn des neuen Geschäftsjahres |
Buchwert am Ende des Wirtschaftsjahres (Geschäftsjahres) |
Für die einzelnen Bilanzgegenstände, die am Schluss des Geschäftsjahres noch zum Betriebsvermögen gehören, errechnet sich der Buchwert wie folgt: |