Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören
- Gegenstände im Sinne des § 90 BGB, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines anderen
Gegenstandes ( § 93 BGB), insbesondere eines Grundstückes oder eines Gebäudes sind
- Betriebsvorrichtungen und zwar auch dann, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder
eines Gebäudes sind
- Scheinbestandteile
- Tiere
Merkmal des beweglichen Wirtschaftsgutes ist seine selbständige Bewertungsfähigkeit. Nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören die immateriellen Wirtschaftsgüter. Anlagegüter die in ein Gebäude oder ein Grundstück eingebaut werden, bleiben bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie:
- von dem Gebäude / dem Grundstück getrennt werden können, ohne das sie oder das Gebäude / Grundstück
zerstört oder in ihrem Wesen verändert werden
- nicht zur Herstellung des Gebäudes in das Gebäude eingefügt worden sind.
Auf der Grundlage dieser Begriffsbestimmung haben Verwaltung und Rechtsprechung in zahlreichen Einzelfällen zur Abgrenzung des beweglichen Wirtschaftsguts Stellung genommen. Von allgemeiner Bedeutung sind insbesondere die gleichlautenden Ländererlasse, auf welche sich die folgende tabellarische Übersicht mit Beispielen beweglicher Wirtschaftsgüter stützt.
Abladevorrichtungen |
Kraftstromanlagen in Fabrik-, Werkstatt- und Lagegebäuden |
Abwasseranlagen und Abwasserfilterbassins |
Ladekräne |
Aktenaufzüge |
Maschinenwerkzeuge |
Alarmanlagen in Tresoranlagen |
Messtechnische Anlagen |
Arbeitsbühnen (sofern Sie nicht die Funktion einer Geschossdecke haben) |
Obstplantagen |
Lastenaufzüge (nicht Personenaufzüge) |
Peripheriegeräte |
Autoaufzüge |
Pflanzenanlagen, Dauerkulturen |
Autowaschanlage |
Reklamebeleuchtungen |
Bahnanlagen und Bahnsteigüberdachungen |
Satellitenempfangsanlagen |
Baustellencontainer, Bürocontainer |
Schallschutzvorrichtungen |
Beförderungsanlagen |
Schutz- und Sicherungsvorrichtungen |
Beleuchtungsanlagen (als Spezialbeleuchtung) |
Schutzgitter |
Be- und Entlüftungsanlagen bei Warenlagerung |
Straßenleuchten |
Bestuhlungen in Sportanlagen und Kinos |
Tankanlagen (zur Eigenversorgung), Tanks |
Be- und Entwässerungsanlagen, Kläranlagen |
Traglufthallen |
Bildschirmgeräte und Datenkabel |
Trivialprogramme |
Entstaubungsanlagen |
Verkaufsautomaten |
Fabrikschornsteine |
Verkaufskioske |
Fahrstuhlschächte für Lastenaufzüge |
Wellblechgaragen, Carports |
Förderbänder, Förderschnecken, Fördertürme |
Windkraftanlagen |
Funksprechgeräte (auch bei festem Einbau in KFZ) |
Zapfsäulen |
Hochregallager |
Zusatzgeräte für Tischcomputer |
Hofbefestigungen |
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Nicht zu beweglichen Wirtschaftsgütern sondern um unselbständige Teile anderer Wirtschaftsgüter handelt es sich zum Beispiel in folgenden Fällen:
- Antennenanlagen
- Aufzüge zur Personenbeförderung
- Beleuchtungsanlagen
- Be- und Entlüftungsanlagen, soweit sie nicht der Lagerung von Waren dienen
- Festplatten
- Jalousien und Rolläden
- Rolltreppen
- Sanitäranlagen
- Türschließanlagen
Die Rechtsfolgen der Bewertung, ob es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt oder nicht sind beispielsweise:
- Bewertungsfreiheit für GWG
- Anwendung der Abschreibungsmethode degressive AfA
- Anwendung der Abschreibungsmethode Leistungs - AfA
- Vereinfachungsregel
- Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen