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Regelungen:
Das Beschäftigungsverbot ist im Muterschutzgesetz (MuSchG) in den §§ 3 - 8 geregelt. In weiteren Dokumenten mit Ausführungsbestimmungen und auf Basis von Gerichtsurteilen wurden die Regelungen für Beschäftigungsverbote weiter entwickelt. Im Wesentlichen wird zwischen totalen und partiellen Beschäftigungsverboten unterschieden. Das (totale) Beschäftigungsverbot erlaubt ab dem Zeitpunkt der Bescheinigung durch einen Arzt oder eine Hebamme keine Beschäftgiung der werdenen Mutter mehr bis zum Ende der Mutterschutzfrist. Das partielle Beschäftgungsverbot unterscheidet Einschränkungen nach Art der Aufgaben und nach zeitlicher Dauer. Es kann auch eine Mischform der Einschränkungen festgelegt werden.
Gleichzeitig mit einem Bedschäftigungsverbot kann auch der Krankheitsfall mit Lohnfortzahlung aufteten. In diesem Fall hat die Ausfallzeit wegen Krankheit Vorrang vor dem Bedschäftigungsverbot.
Darstellung von Beschäftigungsverboten in HUP Comet PA:
(Totale) Beschäftigungsverbote werden in den Bewegungsdaten auf der Seite der Unterbrechungen oder im Kalender mit der Fehlzeit 174 eingetragen.
Zeilich eingeschränkte partielle Beschäftigungsverbote werden ebenso mit der Fehlzeit 174 erfasst. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Erfassung in den permanenten Bezügen pro Abrechnungsmonat unter Anagbe der freigestellten Stunden erfolgen muss. Wenn das Beschäftigungsverbot zu Beginn oder am Ende nicht für den kompletten Abrechnungsmonat gilt, muss zusätzlich der für den Abrechnungsmponat gültige Zeitraum mit der Fehlzeit 1741 in den permanenenten Bezügen mit Betrag = -1 eingegeben werden.
Wenn ein partielles Beschäftigungsverbot durch eine geringer bezahlte Tätigkeit dargestellt wird, ist die Einrichtrung genau so durchzuführen, wei im zeitlich eingeschränkten Beschäftigungsverbot. Zusätzlich wird in der Fehlzeit 1741 das ausgefallene Bruttoengelt gegenüber der normalen Beschäftigung im Betrag erfasst.
Beispiele auf Grndlage des Arb eitszeitmodells "Arbeitstage" = Wochentage Montag bs Freitag: