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Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen innerhalb Deutschlands ist prinzipiell §2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, soll zu keiner Minderung des Arbeitsentgeltes führen. Daher ist der Arbeitgeber in der Pflciht, das Entgelt auszuzahlen, das der Mtarbeiter ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. D.h. die Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen nach §2 EFZG ist, dass die Arbeit tatsächlich ausfällt. Hätte der Mitarbeiter an dem Tag ohnehin nicht gearbeitet, besteht kein Anspruch. Daher ist für Feiertrage, die auf einen Sonntag fallen, kein Entgelt zu zahlen, sofern der Mitarbeiter an dem Sonntag ohnehin nicht gearbeitet hätte. Umgekehrt hat der Mitarbeiter aber generell Anspruch auf Arbeitsentgeld, wenn er an dem Feiertag arbeitet. Hier greift dann §611 Abs. 1 BGB.
Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Ein Anspruch auf Kug besteht nicht.
Der Anspruch auf Arbeitsverdienst entsteht in der Höhe, die der Mitarbeiter ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages hätte, d.h.