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Arbeitsrechtliche Ansprüche

Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) informiert auf folgender Seite  https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldun­gen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
über die ar­beitsrechtlichen Auswirkungen des Corona – Virus.

Prinzipiell wird zwischen folgenden Ansprüchen unterschieden:

  1. Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach §§ 95 bis 109 SGB III
  2. Entschädigungszahlung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
  4. Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB

1. Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach §§ 95 bis 109 SGB III

Für die Abrechnung der Kurzarbeit sowie die Erstellung der für die Arbeitsagentur erforderlichen Abrechnungs­liste benötigen Sie das comet PA Erweiterungsmodul Kurzarbeit.

Bitte beachten Sie, dass es nach aktuellem Informationsstand im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.12.2020 nur eine Form von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (mit SV-Erstattung) geben soll.
Das heißt, es soll nicht parallel konjunkturelles Kurzarbeitergeld und Corona-Kurzarbeitergeld geben.

Auch soll für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe keine neue Anzeige von Kurzarbeit erforderlich sein, um erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und zur Erstattung der SV-Beiträge zu erhalten.
In der Schlechtwet­terzeit (März und Dezember 2020) gilt für Baubetriebe weiterhin das Saison-Kurzarbeitergeld.

Zum Thema konjunkturelles Kurzarbeitergeld (Kug) im Zusammenhang mit Covid-19 hat die Bundesagentur für Arbeit auch eine Präsentation angefertigt mit Informationen für Arbeitgeber, Kammern und Verbände.

Was ist zu tun bei Kurzarbeit?

Unsere Checkliste sowie weitere Informationen zur Umsetzung der neuen Kurzarbeitergeld-Richtlinien finden Sie hier in unserer entsprechenden Kurzanleitung.

2.  Entgeltfortzahlung und Zahlung von Entschädigungen

Für die Zahlung von Entschädigungen und Entgeltfortzahlungen im Rahmen von Beschäftigungs­verbot nach §56 IfSG benötigen Sie das entsprechende Erweiterungsmodul in unserem Lohn­pro­gramm.

Achtung: Die Umsetzung dieser Anforderungen befindet sich derzeit in Bearbeitung. Wir werden Ihnen so schnell, wie möglich, eine entsprechende Version zur Verfügung stellen. 
Bitte beachten Sie hierzu die im Vorwort aufgeführten Informationen zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware!

 2.1     Entschädigungszahlungen nach §56 IfSG

Nach Infizierung eines Beschäftigten mit dem CoVid-19 Virus oder einer behördlich angeordneten Quarantäne kann Anspruch auf Entschädigung nach §56 IfSG bestehen.

  • Die Höhe und Dauer der Zahlung entspricht der normalen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Der Arbeitgeber muss die Entschädigung zahlen und bekommt diese auf Antrag von der zuständigen Arbeitsagentur zurück (§56 Abs. 5 IfSG).
  • Die Entschädigung nach IfSG ist steuerfrei und in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben (§41 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Den Antrag finden Sie auf den Internetseiten der Gesundheitsbehörden.

Achtung:

  • Sie müssen den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der Be­schäftigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
  • Die Entschädigung nach IfSG ist SV-pflichtig. Die SV-Beiträge für den Ar­beitnehmer muss der Arbeitgeber übernehmen. Diese Beträge kann er sich von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.
  • Auf der Lohnsteuerbescheinigung Ihrer Beschäftigten wird die Entschädi­gung als SV- und steuerfrei ausgewiesen.

 2.2      Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

  • Im Krankheitsfalls besteht für die Dauer von 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

  • Sofern im Falle einer Erkrankung von Seiten der Gesundheitsbehörde ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne verhängt wird, kann ein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG bestehen.
    Die­ses müssten Sie bitte mit der zuständigen Gesundheitsbehörde abstimmen.

3.   Entgeltfortzahlung nach §616 BGB

Wenn sich einer Ihrer Arbeitnehmer in Quarantäne befindet oder aufgrund fehlender Kinderbetreuung seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann, prüfen Sie bitte oder lassen Sie bitte prüfen,
ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten 6 Wochen gemäß §616 BGB oder auf Entschädigung nach §56 IfSG besteht.

Derzeit ist leider noch keine gültige Rechtsvorschrift veröffentlicht, die die genaue Handhabung bei Quarantäne vorgibt.



Informationen vom Bundesministerium für Finanzen (BMF)

FAQs des BMF zu den steuerlichen Erleichterungen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 01. April auf seiner Webseite Informationen zu den vom BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossenen steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht.
Diese FAQ finden Sie hier.

Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise - Sonderzulagen bis zu 1.500 EUR sind steuerfrei

Am 03. April veröffentlichte das BMF in einer Pressemittielung vom 03. April bekannt gegeben, dass für Zuschläge bis 1500 Euro während der Corona-Pandemie keine Steuern bezahlt werden müssen.
Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1500 Euro über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 ausbezahlt werden.
Hiervon erfasst sind sämtliche Formen von Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Finanzämter im Land sind umgehend informiert worden (zur Pressemitteilung des BMFs).

Wir werden Ihnen dies zeitnah in comet PA zur Verfügung stellen.




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