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Auswirkungen der Corona-Krise auf die Entgeltabrechnung

Vorwort

COVID-19 (besser bekannt als Coronavirus) stellt große Herausforderungen an das Arbeitsleben,
das mittlerweile massiv betroffen ist. Im Folgenden informieren wir Sie über die Ihre Entgeltab­rechnung betreffenden Auswirkungen und Umsetzungen in unserem Programm.

Wir bitten Sie aber zu beachten, dass wir, die HUP GmbH selbst, keine Spezialisten auf dem Gebiet Arbeitsrecht sind und Ihnen daher keine Empfehlungen und rechtsgültige Aussagen darüber erteilen können,
welcher der folgenden Konstellationen / Ansprüche auf Ihr Unternehmen zutreffen. Sie müs­sen diese Fragen im Vorfeld selbst rechtlich klären.

Stand: 31.03.2020                                                                                                                               

Zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware – Ausblick


Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment noch nicht zu allen aufgeführten Konstel­lationen sowie möglichen Abrechnungsfällen eine Lösung anbieten können.
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Klärung der noch offenen rechtlichen Fragen und ei­ner entsprechenden Umsetzung und Aktualisierung dieser Anforderungen in unserem Lohnprogramm.

Die bisher umgesetzten Lösungen in unserer Programmlösung gelten unter dem Vorbe­halt der Veröffentlichung der entsprechenden Rechtsverordnungen und befinden sich daher in permanenter Bewegung / Aktualisierung.
Mit Veröffentlichung der Rechtsverordnung über den vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld im Bundesgesetzblatt (Teil I 2020 Nr. 14 vom 27.03.2020) sidn die Antragsvordrucke für das Kurzarbeitergeld final und können nun von uns enstprechend aktualisiert werden.

Leider steht dies für die Handhabung von Quarantäne und Beschäftigungsverbot nach Infektionsschutzgesetz noch aus, so dass wir Sie dies bzgl. noch vertrösten müssen.
Bitte erfassen Sie diese Zeiten zunächst als normale Fehlzeiten mit Lohnfortzahlung und korrigieren Sie diese Abrechnung, sobald die entsprechende Version zur Verfügung steht.


Wir halten Sie über unsere Dokumentation, unserem Update-Brief sowie über unseren Mitteilungsdienst im Lohnprogramm auf dem Laufenden.

Wir geben unser Bestes!

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) informiert auf folgender Seite  https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldun­gen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
über die ar­beitsrechtlichen Auswirkungen des Corona – Virus.

Prinzipiell wird zwischen folgenden Ansprüchen unterschieden:

  1. Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach §§ 95 bis 109 SGB III
  2. Entschädigungszahlung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
  4. Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB

1. Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach §§ 95 bis 109 SGB III

Für die Abrechnung der Kurzarbeit sowie die Erstellung der für die Arbeitsagentur erforderlichen Abrechnungs­liste benötigen Sie das comet PA Erweiterungsmodul Kurzarbeit.

Bitte beachten Sie, dass es nach aktuellem Informationsstand im Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.12.2020 nur eine Form von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (mit SV-Erstattung) geben soll.
Das heißt, es soll nicht parallel konjunkturelles Kurzarbeitergeld und Corona-Kurzarbeitergeld geben.

Auch soll für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe keine neue Anzeige von Kurzarbeit erforderlich sein, um erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und zur Erstattung der SV-Beiträge zu erhalten.
In der Schlechtwet­terzeit (März und Dezember 2020) gilt für Baubetriebe weiterhin das Saison-Kurzarbeitergeld.

Zum Thema konjunkturelles Kurzarbeitergeld (Kug) im Zusammenhang mit Covid-19 hat die Bundesagentur für Arbeit auch eine Präsentation angefertigt mit Informationen für Arbeitgeber, Kammern und Verbände.

Checkliste – Was ist zu tun bei Kurzarbeit?

1. Zunächst müssen Sie sich über die rechtlichen Grundlagen für Kurzarbeit in Ihrem Unterneh­men informieren und klären, inwiefern Anspruch auf Kurzarbeitergeld Nach §§95 bis 109 SGB III besteht.
   Wir bitten um Ihr Verständnis, dass HUP keine arbeitsrechtliche Beurteilung durchführen kann.

2. Anschließend müssen Sie Ihre Arbeitsausfälle bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Dies kann online bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.
    Es ist nicht möglich, die Beantragung durch Ihr Lohnprogramm durchzuführen.

3. Erstellen Sie Ihre Abrechnung mit den auf Sie zutreffenden Angaben zur Kurzarbeit.
    Unter­stützung finden Sie hierfür in unserer Programmdokumentation. Diese finden Sie hier unter den Kurzanleitung/Kurzabeit Modul.

Hinweis:
Mit der aktuellen Programmversion erfolgt bereits die Ausweisung der SV-Erstattungsbeträge auf der neuen Abrechnungsliste KUG 2020 (siehe unten).

Bitte beachten Sie:

  • Arbeitnehmer, die eine Entschädigung gem. §56 IfSG erhalten und bereits vor der Absonderung (Quarantäne) noch nicht in Kurzarbeit sind / waren,
    haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

 
4. Den über das Lohnprogramm erstellte Kurzarbeiter – Antrag inklusive der zugehörigen Liste müssen Sie bei der Agentur für Arbeit einreichen.

Hinweis:

Die Rechtsverordnung zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld wurde am Freitagabend im Bundesgesetzblatt (Teil I 2020 Nr. 14 com 27.03.2020) veröffentlicht.
Für die Geltungsdauer dieser Verordnung sind damit die von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Antragsvordrucke sowie die Vordrucke für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes (Abrechnungsliste) final.

  • In unserer aktuellen Programmversion steht Ihnen bereits eine ange­passte Antrags- und Abrechnungsliste für die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
    Sie finden diese in Ihrem Lohnprogramm unter dem Menüpunkt Listen / Monats­listen / Kurzarbeit.
    Die Abrechnungsliste müssen Sie zwecks Rückerstattung durch die Bundesagentur für Arbeit innerhalb 3 Monate nach Ablauf des Monats, in dem Sie mit der Kurzarbeit be­gonnen haben, eingereicht haben.
  • Arbeitnehmer, die vor der Anordenung der Quarantäne bereits in Kurzarbeit sind / waren, sind auf der KUG Abrechnungsliste aufzuführen und auf dem Antragsvordruck vor dem Namen mit einem "Q" entsprechend zu kennzeichnen.

 
5. Bitte passen Sie nach Installation unserer Software-Updates die Märzabrechnung über eine Korrekturrechnung / Wiederabrechnung entsprechend der erfolgten Programmaktualisierun­gen an.
Alternativ können Sie die Märzabrechnung über eine Nachberechnung des Monats März mit der Aprilabrechnung korrigieren

2.  Entgeltfortzahlung und Zahlung von Entschädigungen

Für die Zahlung von Entschädigungen und Entgeltfortzahlungen im Rahmen von Beschäftigungs­verbot nach §56 IfSG benötigen Sie das entsprechende Erweiterungsmodul in unserem Lohn­pro­gramm.

Achtung: Die Umsetzung dieser Anforderungen befindet sich derzeit in Bearbeitung. Wir werden Ihnen so schnell, wie möglich, eine entsprechende Version zur Verfügung stellen. 
Bitte beachten Sie hierzu die im Vorwort aufgeführten Informationen zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware!

 2.1     Entschädigungszahlungen nach §56 IfSG

Nach Infizierung eines Beschäftigten mit dem CoVid-19 Virus oder einer behördlich angeordneten Quarantäne kann Anspruch auf Entschädigung nach §56 IfSG bestehen.

  • Die Höhe und Dauer der Zahlung entspricht der normalen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Der Arbeitgeber muss die Entschädigung zahlen und bekommt diese auf Antrag von der zuständigen Arbeitsagentur zurück (§56 Abs. 5 IfSG).
  • Die Entschädigung nach IfSG ist steuerfrei und in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben (§41 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Den Antrag finden Sie auf den Internetseiten der Gesundheitsbehörden.

Achtung:

  • Sie müssen den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der Be­schäftigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
  • Die Entschädigung nach IfSG ist SV-pflichtig. Die SV-Beiträge für den Ar­beitnehmer muss der Arbeitgeber übernehmen. Diese Beträge kann er sich von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.
  • Auf der Lohnsteuerbescheinigung Ihrer Beschäftigten wird die Entschädi­gung als SV- und steuerfrei ausgewiesen.

 2.2      Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

  • Im Krankheitsfalls besteht für die Dauer von 6 Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach §3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

  • Sofern im Falle einer Erkrankung von Seiten der Gesundheitsbehörde ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne verhängt wird, kann ein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG bestehen.
    Die­ses müssten Sie bitte mit der zuständigen Gesundheitsbehörde abstimmen.

3.   Entgeltfortzahlung nach §616 BGB

Wenn sich einer Ihrer Arbeitnehmer in Quarantäne befindet oder aufgrund fehlender Kinderbetreuung seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann, prüfen Sie bitte oder lassen Sie bitte prüfen,
ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten 6 Wochen gemäß §616 BGB oder auf Entschädigung nach §56 IfSG besteht.

Derzeit ist leider noch keine gültige Rechtsvorschrift veröffentlicht, die die genaue Handhabung bei Quarantäne vorgibt.

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