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1. Zunächst müssen Sie sich über die rechtlichen Grundlagen für Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen informieren und klären, inwiefern Anspruch auf Kurzarbeitergeld Nach §§95 bis 109 SGB III besteht.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass HUP keine arbeitsrechtliche Beurteilung durchführen kann.
2. Anschließend müssen Sie Ihre Arbeitsausfälle bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Dies kann online bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.
Es ist nicht möglich, die Beantragung durch Ihr Lohnprogramm durchzuführen.
3. Erstellen Sie Ihre Abrechnung mit den auf Sie zutreffenden Angaben zur Kurzarbeit (siehe unten).
Hinweis: Bitte beachten Sie:
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4. Den über das Lohnprogramm erstellte Kurzarbeiter – Antrag inklusive der zugehörigen Liste müssen Sie bei der Agentur für Arbeit einreichen.
Hinweis: Die Rechtsverordnung zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld wurde am Freitagabend im Bundesgesetzblatt (Teil I 2020 Nr. 14 com 27.03.2020) veröffentlicht.
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5. Aufgrund der Tatsache, dass uns nach wie vor nahezu täglich neue oder aktualisierte / korrigierte Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung der KUG Anforderungen in comet PA
erreichen, lassen sich leider Korrekturrechnungen nicht vermeiden.
Bitte passen Sie nach den jeweiligen Software-Updates Ihre März- und später ggf. auch die Aprilabrechnung über eine Korrekturrechnung / Wiederabrechnung entsprechend der
erfolgten Programmaktualisierungen an. Alternativ können Sie die Abrechnung über eine Nachberechnung im Folgemonat korrigieren.