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Stand: 12.06.2020
Zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware – AusblickFür die Abbildung von Kurzarbeit oder Entschädigung im Zuge von Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schule-/KiTa Schließungen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) comet PA stehen Ihnen im Bereich Kurzanleitungen die wichtigsten Informationen der zu Verfügung. Bitte beachten Sie, dass diese Umsetzungen Erweiterungsmodule sind, die Sie explizit hinzu buchen müssen. Bitte beachten Sie vor allem die in der jeweiligen Kurzanleitung gegebenen Anleitung zur Umsetzung dieser Anforderungen. Wie die Verabschiedung des Sozialpakets II zeigt, unterliegen auch von Seiten der Gesetzgebung diese Bereiche einer permanenten Aktualisierung. Wir sind bemüht diese so schnell wie möglich in unserer Software umzusetzen und stehen zwecks Klärung offener Abrechnungsfälle mit Verbänden, Krankenkassen, Agenturen für Arbeit, Finanzämtern in Verbindung. Da von all den genannten Beteiligten die Umsetzung und deren operative Prozesse stetig verbessert/aktualisiert werden (beispielsweise durch geänderte Formulare zur Beantragung), müssen Sie nach wie vor mit Rück- und Korrekturrechnungen rechnen.
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COVID-19 (besser bekannt als Coronavirus) stellt große Herausforderungen an das Arbeitsleben,
das mittlerweile massiv betroffen ist. Im Folgenden informieren wir Sie über die Ihre Entgeltabrechnung betreffenden Auswirkungen und Umsetzungen in unserem Programm.
Wir bitten Sie aber zu beachten, dass wir, die HUP GmbH selbst, keine Spezialisten auf dem Gebiet Arbeitsrecht sind und Ihnen daher keine Empfehlungen und rechtsgültige Aussagen darüber erteilen können,
welcher der folgenden Konstellationen / Ansprüche auf Ihr Unternehmen zutreffen. Sie müssen diese Fragen im Vorfeld selbst rechtlich klären.
Stand: 31.03.2020
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Am Ende dieser FAQs verweisen auf einige lohnrelevante Informationen des BMFs.
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Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) informiert auf folgender Seite https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
über die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Corona – Virus.
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Für die Abrechnung der Kurzarbeit sowie die Erstellung der für die Arbeitsagentur erforderlichen Abrechnungsliste benötigen Sie das comet PA Erweiterungsmodul Kurzarbeit.
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Zum Thema konjunkturelles Kurzarbeitergeld (Kug) im Zusammenhang mit Covid-19 hat die Bundesagentur für Arbeit auch eine Präsentation angefertigt mit Informationen für Arbeitgeber, Kammern und Verbände.
1. Zunächst müssen Sie sich über die rechtlichen Grundlagen für Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen informieren und klären, inwiefern Anspruch auf Kurzarbeitergeld Nach §§95 bis 109 SGB III besteht.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass HUP keine arbeitsrechtliche Beurteilung durchführen kann.
2. Anschließend müssen Sie Ihre Arbeitsausfälle bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Dies kann online bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.
Es ist nicht möglich, die Beantragung durch Ihr Lohnprogramm durchzuführen.
3. Erstellen Sie Ihre Abrechnung mit den auf Sie zutreffenden Angaben zur Kurzarbeit.
Unterstützung finden Sie hierfür in unserer Programmdokumentation. Diese finden Sie hier unter den Kurzanleitung/Kurzabeit Modul.
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Hinweis:
Mit der aktuellen Programmversion erfolgt bereits die Ausweisung der SV-Erstattungsbeträge auf der neuen Abrechnungsliste KUG 2020 (siehe unten).
Bitte beachten Sie:
4. Den über das Lohnprogramm erstellte Kurzarbeiter – Antrag inklusive der zugehörigen Liste müssen Sie bei der Agentur für Arbeit einreichen.
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Hinweis:
Die Rechtsverordnung zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld wurde am Freitagabend im Bundesgesetzblatt (Teil I 2020 Nr. 14 com 27.03.2020) veröffentlicht.
Für die Geltungsdauer dieser Verordnung sind damit die von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Antragsvordrucke sowie die Vordrucke für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes (Abrechnungsliste) final.
5. Bitte passen Sie nach Installation unserer Software-Updates die Märzabrechnung über eine Korrekturrechnung / Wiederabrechnung entsprechend der erfolgten Programmaktualisierungen an.
Alternativ können Sie die Märzabrechnung über eine Nachberechnung des Monats März mit der Aprilabrechnung korrigieren
Für die Zahlung von Entschädigungen und Entgeltfortzahlungen im Rahmen von Beschäftigungsverbot nach §56 IfSG benötigen Sie das entsprechende Erweiterungsmodul in unserem Lohnprogramm.
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Achtung: Die Umsetzung dieser Anforderungen befindet sich derzeit in Bearbeitung. Wir werden Ihnen so schnell, wie möglich, eine entsprechende Version zur Verfügung stellen.
Bitte beachten Sie hierzu die im Vorwort aufgeführten Informationen zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware!
Nach Infizierung eines Beschäftigten mit dem CoVid-19 Virus oder einer behördlich angeordneten Quarantäne kann Anspruch auf Entschädigung nach §56 IfSG bestehen.
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Achtung:
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Wenn sich einer Ihrer Arbeitnehmer in Quarantäne befindet oder aufgrund fehlender Kinderbetreuung seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann, prüfen Sie bitte oder lassen Sie bitte prüfen,
ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten 6 Wochen gemäß §616 BGB oder auf Entschädigung nach §56 IfSG besteht.
Derzeit ist leider noch keine gültige Rechtsvorschrift veröffentlicht, die die genaue Handhabung bei Quarantäne vorgibt.
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