Versionen im Vergleich

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Zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware – Ausblick


Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment noch nicht zu allen aufgeführten Konstel­lationen sowie möglichen Abrechnungsfällen eine Lösung anbieten können.
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Klärung der noch offenen rechtlichen Fragen und ei­ner entsprechenden Umsetzung und Aktualisierung dieser Anforderungen in unserem Lohnprogramm.

Die bisher umgesetzten Lösungen in unserer Programmlösung gelten unter dem Vorbe­halt der Veröffentlichung der entsprechenden Rechtsverordnungen und Ableitung der sich hieraus ergebenen verbindlichen Vorgaben für die Entgeltabrechnung. Daher befinden sich diese Module derzeit in einer Phase permanenter Bewegung / Aktualisierung. Dies gilt sowohl für die Anforderungen auf den verkürzten Bezug von Kurzarbeitergeld, als auch für die Umsetzung von Beschäftigungsverbot und Quarantäne.


Die finale Rechtsverordnung für den verkürzten Bezug von Kurzarbeitergeld ist Ende März von der Bundesregierung veröffentlicht worden. Die sich hieraus ergebenen Umsetzungsvorgaben an die Entgeltabrechnung liegen derzeit noch nicht finalisiert vor. Bis zum heutigen Tag erhalten wir korrigierte oder neue Vorgaben.

Leider steht die finale Rechtsverordnung und damit entsprechende Vorgaben für die Handhabung von Quarantäne und Beschäftigungsverbot nach Infektionsschutzgesetz noch aus, so dass wir Sie dies bzgl. noch vertrösten müssen. Bitte erfassen Sie diese Zeiten zunächst als normale Fehlzeiten mit Lohnfortzahlung und korrigieren Sie diese Abrechnung, sobald die entsprechende Version zur Verfügung steht.

Ihre bisher erstellten Abrechnungen sind daher zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich unter Vorbehalt gültig und Sie müssen damit rechnen, die Monate März und/oder April rückwirkend zu korrigieren.

Wir halten Sie über unsere Dokumentation, unserem Update-Brief sowie über unseren Mitteilungsdienst im Lohnprogramm auf dem Laufenden.

Wir geben unser Bestes!

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) informiert auf folgender Seite  https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldun­gen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
über die ar­beitsrechtlichen Auswirkungen des Corona – Virus.

Prinzipiell wird zwischen folgenden Ansprüchen unterschieden:

  1. Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach §§ 95 bis 109 SGB III
  2. Entschädigungszahlung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
  4. Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB

1. Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach §§ 95 bis 109 SGB III

Für die Abrechnung der Kurzarbeit sowie die Erstellung der für die Arbeitsagentur erforderlichen Abrechnungs­liste benötigen Sie das comet PA Erweiterungsmodul Kurzarbeit.

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Zum Thema konjunkturelles Kurzarbeitergeld (Kug) im Zusammenhang mit Covid-19 hat die Bundesagentur für Arbeit auch eine Präsentation angefertigt mit Informationen für Arbeitgeber, Kammern und Verbände.

Was ist zu tun bei Kurzarbeit?

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2.  Entgeltfortzahlung und Zahlung von Entschädigungen

Für die Zahlung von Entschädigungen und Entgeltfortzahlungen im Rahmen von Beschäftigungs­verbot nach §56 IfSG benötigen Sie das entsprechende Erweiterungsmodul in unserem Lohn­pro­gramm.

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Achtung: Die Umsetzung dieser Anforderungen befindet sich derzeit in Bearbeitung. Wir werden Ihnen so schnell, wie möglich, eine entsprechende Version zur Verfügung stellen. 
Bitte beachten Sie hierzu die im Vorwort aufgeführten Informationen zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware!

 2.1     Entschädigungszahlungen nach §56 IfSG

Nach Infizierung eines Beschäftigten mit dem CoVid-19 Virus oder einer behördlich angeordneten Quarantäne kann Anspruch auf Entschädigung nach §56 IfSG bestehen.

  • Die Höhe und Dauer der Zahlung entspricht der normalen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Der Arbeitgeber muss die Entschädigung zahlen und bekommt diese auf Antrag von der zuständigen Arbeitsagentur zurück (§56 Abs. 5 IfSG).
  • Die Entschädigung nach IfSG ist steuerfrei und in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben (§41 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Den Antrag finden Sie auf den Internetseiten der Gesundheitsbehörden.

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Achtung:

  • Sie müssen den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der Be­schäftigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
  • Die Entschädigung nach IfSG ist SV-pflichtig. Die SV-Beiträge für den Ar­beitnehmer muss der Arbeitgeber übernehmen. Diese Beträge kann er sich von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.
  • Auf der Lohnsteuerbescheinigung Ihrer Beschäftigten wird die Entschädi­gung als SV- und steuerfrei ausgewiesen.

 2.2      Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

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3.   Entgeltfortzahlung nach §616 BGB

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Informationen vom Bundesministerium für Finanzen (BMF)

FAQs des BMF zu den steuerlichen Erleichterungen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 01. April auf seiner Webseite Informationen zu den vom BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossenen steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht.
Diese FAQ finden Sie hier.

Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise - Sonderzulagen bis zu 1.500 EUR sind steuerfrei

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Wir werden Ihnen dies zeitnah in comet PA zur Verfügung stellen.

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