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Wir bitten Sie aber zu beachten, dass wir, die HUP GmbH selbst, keine Spezialisten auf dem Gebiet Arbeitsrecht sind und Ihnen daher keine Empfehlungen und rechtsgültige Aussagen darüber erteilen können,
welcher der folgenden Konstellationen / Ansprüche auf Ihr Unternehmen zutreffen. Sie müssen diese Fragen im Vorfeld selbst rechtlich klären.
Stand: 0608.04.2020
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Wenn sich einer Ihrer Arbeitnehmer in Quarantäne befindet oder aufgrund fehlender Kinderbetreuung seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann, prüfen Sie bitte oder lassen Sie bitte prüfen,
ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten 6 Wochen gemäß §616 BGB oder auf Entschädigung nach §56 IfSG besteht.
Derzeit ist leider noch keine gültige Rechtsvorschrift veröffentlicht, die die genaue Handhabung bei Quarantäne vorgibt.
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Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 01. April auf seiner Webseite Informationen zu den vom BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossenen steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht.
Diese FAQ finden Sie hier.