Versionen im Vergleich

Schlüssel

  • Diese Zeile wurde hinzugefügt.
  • Diese Zeile wurde entfernt.
  • Formatierung wurde geändert.

...

Wir bitten Sie aber zu beachten, dass wir, die HUP GmbH selbst, keine Spezialisten auf dem Gebiet Arbeitsrecht sind und Ihnen daher keine Empfehlungen und rechtsgültige Aussagen darüber erteilen können,
welcher der folgenden Konstellationen / Ansprüche auf Ihr Unternehmen zutreffen. Sie müs­sen diese Fragen im Vorfeld selbst rechtlich klären.

Stand: 3106.0304.2020                                                                                                                               

Zur Umsetzung der Ansprüche in unserer Lohnsoftware – Ausblick


Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment noch nicht zu allen aufgeführten Konstel­lationen sowie möglichen Abrechnungsfällen eine Lösung anbieten können.
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Klärung der noch offenen rechtlichen Fragen und ei­ner entsprechenden Umsetzung und Aktualisierung dieser Anforderungen in unserem Lohnprogramm.

Die bisher umgesetzten Lösungen in unserer Programmlösung gelten unter dem Vorbe­halt der Veröffentlichung der entsprechenden Rechtsverordnungen und Ableitung der sich hieraus ergebenen verbindlichen Vorgaben für die Entgeltabrechnung. Daher befinden sich daher diese Module derzeit in einer Phase permanenter Bewegung / Aktualisierung.
Mit Veröffentlichung der Rechtsverordnung über den vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld im Bundesgesetzblatt (Teil I 2020 Nr. 14 vom 27.03.2020) sidn die Antragsvordrucke für das Kurzarbeitergeld final und können nun von uns enstprechend aktualisiert werden.
Leider steht dies . Dies gilt sowohl für die Anforderungen auf den verkürzten Bezug von Kurzarbeitergeld, als auch für die Umsetzung von Beschäftigungsverbot und Quarantäne.


Die finale Rechtsverordnung für den verkürzten Bezug von Kurzarbeitergeld ist Ende März von der Bundesregierung veröffentlicht worden. Die sich hieraus ergebenen Umsetzungsvorgaben an die Entgeltabrechnung liegen derzeit noch nicht finalisiert vor. Bis zum heutigen Tag erhalten wir korrigierte oder neue Vorgaben.

Leider steht die finale Rechtsverordnung und damit entsprechende Vorgaben für die Handhabung von Quarantäne und Beschäftigungsverbot nach Infektionsschutzgesetz noch aus, so dass wir Sie dies bzgl. noch vertrösten müssen.
Bitte erfassen Sie diese Zeiten zunächst als normale Fehlzeiten mit Lohnfortzahlung und korrigieren Sie diese Abrechnung, sobald die entsprechende Version zur Verfügung steht.

Ihre bisher erstellten Abrechnungen sind daher zum derzeitigen Zeitpunkt lediglich unter Vorbehalt gültig und Sie müssen damit rechnen, die Monate März und/oder April rückwirkend zu korrigieren.

Wir halten Sie über unsere Dokumentation, unserem Update-Brief sowie über unseren Mitteilungsdienst im Lohnprogramm auf dem Laufenden.

Wir geben unser Bestes!

...

Hinweis:

Die Rechtsverordnung zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld wurde am Freitagabend im Bundesgesetzblatt (Teil I 2020 Nr. 14 com 27.03.2020) veröffentlicht.
Für die Geltungsdauer dieser Verordnung sind damit die von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Antragsvordrucke sowie die Vordrucke für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes (Abrechnungsliste) final.

  • In unserer aktuellen Programmversion steht Ihnen bereits eine ange­passte Antrags- und Abrechnungsliste für die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
    Sie finden diese in Ihrem Lohnprogramm unter dem Menüpunkt Listen / Monats­listen / Kurzarbeit.
    Die Abrechnungsliste müssen Sie zwecks Rückerstattung durch die Bundesagentur für Arbeit innerhalb 3 Monate nach Ablauf des Monats, in dem Sie mit der Kurzarbeit be­gonnen haben, eingereicht haben.
  • Arbeitnehmer, die vor der Anordenung der Quarantäne bereits in Kurzarbeit sind / waren, sind auf der KUG Abrechnungsliste aufzuführen und auf dem Antragsvordruck vor dem Namen mit einem "Q" entsprechend zu kennzeichnen.

...