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Stand: 15.03.2022
Allgemeines zur Abrechnung von Jobrädern
Es gibt zwei Arten von E-Bikes zu unterscheiden:
1) E-Bike unter 25 km/h sog. Pedelecs genannt, werden als klassisches Fahrrad eingestuft, keine Kennzeichen-bzw. Versicherungspflicht.
2) E-Bike über 25 km/h sog. S-Pedelec genannt. Die gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug, können die Geschwindigkeit bis zur 45 km/h pro Stunde erreichen, Kennzeichen- und Versicherungspflichtig.
Die Beschreibung bezieht sich auf die Abrechnung von Jobrädern, die nicht als Kfz einzustufen sind.
Der Arbeitgeber schließt dazu mit einem Fahrradanbieter einen Leasingvertrag ab. Dabei sollte der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt werden, z.B. die Rate der monatlichen Versicherung übernehmen.
Prinzipiell wird zwischen 2 Arten der Überlassung von Jobrädern unterschieden
Für den ersten Fall ergeben sich keine Anforderungen an die Gehaltsabrechnung – das Rad kann steuer- und sv-frei genutzt werden.
Für die Überlassung eines Fahrrades im Zuge einer Gehaltsumwandlung entsteht ein geldwerter Vorteil, da die Gehaltsumwandlung die Steuerfreiheit ausschließt. Lt. BMF-Schreiben vom 09.01.2020 beträgt der geldwerte Vorteil für Fahrräder, die erstmalig ab dem 01.01.2020 angeschafft wurden, ein Viertel des Bruttolistenpreises abgerundet auf volle 100 Euro. Es entsteht keinDie betriebliche Überlassung von Jobrädern oder E-Bikes als Dienstrad geht auf einen Erlass des Landesfinanzministerien von 2012 zurück. Hierdurch wurde das sogenannte Dienstwagenprivileg (1% Regelung) zwecks Gleichbehandlung auf Fahrräder und Pedelecx ausgeweitet.
Unternehmen können auf der Grundlage dieses Erlassen ihren Beschäftigten Jobräder mit steuerlicher Förderung zur Verfügung stellen.
Beschäftigte dürfen ein Jobrad auch in der Freizeit, also privat nutzen. Dadurch entsteht ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist.
Bis Ende 2018 lag die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung dieses geldwerten Vorteils wie beim Dienstwagen bei 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Jobrads (des Bruttolistenpreises).
Seit 2019 gelten andere Bemessungsgrundlagen:
Kurzübersicht:
Überlassung von E-Bikes bis 25km/h, Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Lst. frei und SV frei
Überlassung von E-Bikes/Pedelecs bis 25 km/h, falls Entgeltumwandlung Lst. pflichtig und SV pflichtig
Überlassung von E-Bikes/S-Pedelecs als KFZ Lst. pflichtig und SV pflichtigBeispieldaten für die Entgeltumwandlung
Die Erfassung erfolgt Im im Menü [Bewegungsdaten]. Hier wird der Menüpunkt [Firmenfahrzeug] aufgerufen. Im unteren Teil der Eingabemaske tragen Sie auf dem Reiter [Allgemeines] die Daten für den Vertrag ein
Auf der Seite [Berechnung] wird der Bruttolistenpreis erfasst.
und auf der Seite [JobRad] die Höhe der Leasingrate (Abzug beim Arbeitnehmer)
(hier An dieser Stelle kann auch ein Zuschuss des Arbeitgebers erfasst werden). Keine Pflichtzuschuss.
Darstellung dieser Werte auf der Verdienstabrechnung
Dienstrad-Versteuerung ab 2019:
JobRad mit Gehaltsumwandlung Arbeitgeberfinanziertes JobRad
Merkmal: Der AN beteiligt sich über Übernahme der Kosten für das JobRad durch
Gehaltsumwandlung an den Kosten den AG = JobRad ist komplett steuer- und beitragsfrei
Grundlage der Besteuerung ist 0,5% vom Bisherige 1%-Regel entfällt – keiner Erfassung Bruttolistenpreis
über Abrechnung erforderlich
Eingabe einer Gehaltsumwandlung JobRad in Comet PA (Modul Firmen-Pkw)
[Allgemeines]
Erfassung Beginn Leasing/Nutzung und Fahrzeugtyp „Fahrrad oder E-Bike bis 25 km/h“
[Berechnung]
Erfassung Bruttolistenpreis (ungekürzt)
[JobRad]
Eingabe der Höhe der Leasingrate (Abzug beim AN) und ggf. der AG-Zuschuss zur Leasingrate
Darstellung der Eingaben auf dem VDN