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Stand: 15.03.2022
Die betriebliche Überlassung von Jobrädern oder E-Bikes als Dienstrad geht auf einen Erlass des Landesfinanzministerien von 2012 zurück. Hierdurch wurde das sogenannte Dienstwagenprivileg (1% Regelung) zwecks Gleichbehandlung auf Fahrräder und Pedelecx ausgeweitet.
Unternehmen können auf der Grundlage dieses Erlassen ihren Beschäftigten Jobräder mit steuerlicher Förderung zur Verfügung stellen.
Beschäftigte dürfen ein Jobrad auch in der Freizeit, also privat nutzen. Dadurch entsteht ein geldwerter Vorteil, der zu versteuern ist.
Bis Ende 2018 lag die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung dieses geldwerten Vorteils wie beim Dienstwagen bei 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Jobrads (des Bruttolistenpreises).
Seit 2019 gelten andere Bemessungsgrundlagen:
Beispieldaten für die Entgeltumwandlung
Die Erfassung erfolgt im Menü [Bewegungsdaten]. Hier wird der Menüpunkt [Firmenfahrzeug] aufgerufen. Im unteren Teil der Eingabemaske tragen Sie auf dem Reiter [Allgemeines] die Daten für den Vertrag ein
Auf der Seite [Berechnung] wird der Bruttolistenpreis erfasst.
und auf der Seite [JobRad] die Höhe der Leasingrate (Abzug beim Arbeitnehmer)
An dieser Stelle kann auch ein Zuschuss des Arbeitgebers erfasst werden. Keine Pflichtzuschuss.
Darstellung dieser Werte auf der Verdienstabrechnung
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