Versionen im Vergleich

Schlüssel

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3. Erstellen Sie Ihre Abrechnung mit den auf Sie zutreffenden Angaben zur Kurzarbeit (siehe unten).

Hinweis:

Mit der aktuellen Programmversion erfolgt bereits die Die Ausweisung der SV-Erstattungsbeträge erfolgt auf der neuen Abrechnungsliste KUG 2020 (siehe unten).

Bitte beachten Sie:

Arbeitnehmer, die eine Entschädigung gem. §56 IfSG erhalten und bereits vor der Absonderung (Quarantäne) noch nicht in Kurzarbeit sind / waren, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

  • Arbeitnehmer, die vor der Kurzarbeit bereits krankgeschrieben waren, bleiben weiterhin in der Lohnfortzahlung. SIe müssen diese dann selbst bei der jeweils zuständigen Krankenkasse einreichen. Bitte setzen Sie sich mit der jeweiligen Krankenkasse in Verbindung.
  • Für diese Arbeitnehmer ist nach dem Ende der Lohnfortzahlung die Unterbechung wegen Krankengeldbezug bei der Krankenkasse einzurichten.
  • Arbeitnehmer, die eine Entschädigung gem. §56 IfSG erhalten und bereits vor der Absonderung (Quarantäne) noch nicht in Kurzarbeit sind / waren, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • Für diese Arbeitnehmer ist nach dem Ende der Entschädigung wegen Quarantäne (6 Wochen/42 Tage, wie LFZ) die Unterbrechung wegen Krankengeldbezug in Qurantäne einzurichten.

 
4. Den über das Lohnprogramm erstellte Kurzarbeiter – Antrag inklusive der zugehörigen Liste müssen Sie bei der Agentur für Arbeit einreichen.

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5. Aufgrund der Tatsache, dass uns nach wie vor nahezu täglich immer noch neue oder aktualisierte / korrigierte Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung der KUG Anforderungen Anforderungen zum KUG oder IFSG und deren Umsetzung in comet PA
erreichen, lassen sich leider Korrekturrechnungen nicht vermeiden.
Bitte passen Sie nach den jeweiligen Software-Updates  Ihre März- und später ggf. auch die Aprilabrechnung über eine Korrekturrechnung / Wiederabrechnung entsprechend der
erfolgten Programmaktualisierun­gen an. Alternativ können Sie die Abrechnung über eine Nachberechnung im Folgemonat korrigieren.