Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

Version 1 Nächste Version anzeigen »


Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit bei Ausfall von Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten gezahlt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung durch die Arbeitsagentur werden bei Krisensituationen angepasst
und sind den aktuellen Veröffentlichungen zu entnehmen.

Ergebnisse der Abrechnung:

Nach Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit und Erfassung der Ausfallstunden
stehen folgende Ergebnisse und Auswertungen zur Verfügung:

  • Berechnung des auszuzahlenden Betrags unter Berücksichtigung der Ausfallstunden
  • Berechnung des fiktiven Entgelts zur Berechnung der SV-Beiträge

  • KUG-Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur und die Krankenkasse


Einrichtung für KUG im Personalstamm:

Im Personalstamm ist für die Berechnung des KUG ggf. unter /persönliche Daten/ die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder zu erfassen.
Die Anzahl der Kinder ist wichtig für die Berechnungsgrundlage des Ausfallentgelts. Ohne Kinder beträgt diese 60% mit Kindern 67% (wie bei Arbeitslosengeld I).
Die Erfassung ist nur erforderlich, wenn keine Kinderfreibeträge über ELSTAM hinterlegt sind.

Erfassung Bewegungsdaten:

Für die Erfassung der ausgefallenen Stunden und der Arbeitsunterbrechungen stehen folgende Fehlzeiten zur Verfügung:

FZ 557 – Kurzarbeit mit Qualifizierung              

FZ 5571 – Kurzarbeit 100 % SV-Erstattung

FZ 5572 – Kurzarbeit 100 % SV-Erstattung und LFZ

FZ 558 – Feiertag Kurzarbeit

FZ 559 – Krankengeld KUG

FZ 560 – Kurzarbeitergeld                                 

FZ 561 – Kurzarbeit -> Krankheit (Lohnfortzahlung)

FZ 5610 – Nettolohnausgleich bei KUG (automatisch oder Vorgabe Betrag)

FZ 5611 – Satz Nettolohnausgleich bei KUG

Berechnungen: 

Beispiel für Stundenlohn:

  • Monat mit 184 Std.
  • Stundenlohn 20,00 Euro
  • 84 Stunden Kurzarbeit
  • AN ohne zu berücksichtigende Kinder

Ermittlung Soll-Entgelt:

184 Std. * 20,00 = 3680,00 Euro

Ermittlung Ist-Entgelt: 

100 Std, * 20,00 = 2000,00 Euro

Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur:



Das auszuzahlende Kurzarbeitergeld beträgt 545,13 und wird von der Arbeitsagentur auf Antrag erstattet.

Basis für die Berechnung ist die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt.
Die rechnerischen Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge werden aus den amtlichen Tabellen für Kurzarbeitergeld abgeleitet.
Diese Tabellen sind in Comet PA hinterlegt.

Arbeitsunfähigkeit bei KUG

Hier sind 3 Fälle zu unterscheiden:

  1. Eintritt Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit- mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung - FZ 5572 (ab Beginn Kurzarbeit Umstellung von 170 auf 5572)

    Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem im Betrieb verkürzt gearbeitet wird, nur noch für die verkürzte Arbeitszeit.
    Die Ausfallstunden werden mit einem Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes vergütet.
    Das ausgezahlte Entgelt wird dem AG auf Antrag von der Krankenkasse erstattet.

  2. Eintritt Arbeitsunfähigkeit während Kurzarbeit mit Entgeltanspruch:

    Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Erstattung erfolgt über die Arbeitsagentur. Erfassung mit 5572

    Erfassung mit FZ 170 in Unterbrechungen

    Erfassung mit FZ 5572 der KUG-Stunden in der LFZ

    Erfassung mit FZ170 der KUG-Stunden in der LFZ im Minus

  3. Erkrankung ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 
    Hat der Arbeitnehmer ausschließlich Anspruch auf Krankengeld, erfolgt eine normale Berechnung des Krankengeldes mit: 
    FZ 182 (Krankengeld von Kasse)


Handlungsempfehlung zur Durchführung der KUG-Abrechnung

Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden: 

  1. Die SV-Beiträge aus der Kurzarbeit werden dem AG erstattet. Diese KUG-Zeiten werden zur Fehlzeit 5571 erfasst
  2. Die SV-Beiträge aus der Kurzarbeit werden dem AG nicht erstattet. Diese KUG-Zeiten werden mit Fehlzeit 560 erfasst. 

Nach unserem aktuellen Kenntnisstand ist Fall 1 abzurechnen.

Arbeitsvarianten bei Kurzarbeit

  1. Für die Kurzarbeitstage mit 0 Arbeitsstunden werden die Tage im Kalender oder in den Unterbrechungen erfasst.
  2. Für die Kurzarbeitstage mit teilweiser Arbeitsleistung werden die ausgefallenen Stunden in den Bewegungen erfasst.

Eine gemischte Erfassung ist möglich. 

Der AG kann das Netto bis zu 100% aufstocken

Vorbereitung:

  1. Für die Erfassung oder den maschinellen Import in die Bewegungsdaten ist eine Aufstellung der KUG-Zeiten pro Mitarbeiter vorzubereiten.
  2. Der Buchungsschlüssel KUGWAG muss korrekt eingestellt werden.
  3. Wenn Benutzerlohnarten, d.h. Lohnarten mit führender 2, für Stunden- oder Monatslohn oder für Gehalt benutzt werden,
    müssen sie durch die Standardlohnarten 101, 103 oder 110 ersetzt werden.
    Andernfalls ist die KUG-Berechnung nicht möglich. Dies gilt entsprechend auch für weitere Lohnbestandteile, die durch KUG-Zeiten gekürzt werden.
    Muster der Änderungen am Beispiel der Lohnart 230 für Gehalt, die bei einigen Kunden eingesetzt wird:

Folgende Änderungen sind vorzunehmen:

In Lohnart 001 – Init Variablen Monatsentgelt-Empfänger muss im User-Teil eine Zeile ergänzt werden: GempfOSatz := 1

Die Lohnart 230 – Gehalt (User-Lohnart) ist mit gültig bis: 29.02.2020 zu beenden.

In Lohnart 103  – Gehalt (Standard) ist im User-Teil folgende Bedingung einzutragen: nDatum(1,3,2020) < nDatum(2,RMonat,RJahr)

Weiter ist zu prüfen, ob ggf. der Buchungsschlüssel der Lohnart 230 in die Lohnart 103 eingetragen werden muss.


Wenn nach den Umstellungen der Userlohnarten das Sollentgelt für KUG nicht korrekt berechnet werden kann, ist in Ausnahmefällen eine Übersteuerung des maschinell berechneten Soll-Entgelts in den Bewegungen mit Fehlzeit FZ 20 möglich.
→ Zur Vorbereitung ist dazu in den Stammdaten der Fehlzeiten die Einstellung der FZ 20 im Feld Anzeige von N auf J zu ändern.


Erfassungen in den Bewegungsdaten für KUG mit Erstattung der SV-Beiträge:

  •  Die KUG-Tage mit 0-Arbeitsstunden werden im Kalender oder in den Unterbrechungen zur Fehlzeit 5571 erfasst

  •  Die KUG-Stunden für die Tage mit teilweiser Arbeitsleistung werden in den Bewegungen zur Fehlzeit 5571 erfasst.

  •  Die KUG-Tage mit 0-Arbeitsstunden und AU-Bescheinigungen und LFZ werden mit Fehlzeit 5572 in den Unterbrechungen erfasst.
  •  Die KUG-Tage mit teilweiser Arbeitsleistung und AU-Bescheinigungen und LFZ werden mit Fehlzeit 170 in den Unterbrechungen erfasst. Die KUG-Stunden werden mit Fehlzeit 5572 in den Bewegungen erfasst.
     Zum Ausgleich werden die KUG-Stunden auch mit Fehlzeit 170 im Minus erfasst.

  •  Die KUG-Tage mit AU-Bescheinigungen nach Ende der LFZ werden mit Fehlzeit 182 erfasst.

  •  Nettoaufstockung einschalten: FZ 5610 = 1
  •  Anteiliger Prozentsatz für Nettoaufstockung: FZ 5611. In FZ5611 sind Beträge von 80% bis 100% möglich.
    80% ist keine Aufstockung, weil dies der Summe aus Teilzeit-Netto und Kurzarbeitsgeldes entspricht.











  • Keine Stichwörter