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Bitte beachten Sie:
Aufgrund der aktuellen Situation arbeiten wir derzeit mit Hochdruck daran, unser Lohnprogramm auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen hin zu überprüfen und auszurichten.     
Aus diesem Grund befindet sich diese Kurzbeschreibung aktuell in Bewegung. Wir bitten Sie daher, diese in den kommenden Tagen zu beobachten. 

Aktueller Stand: 23.03.2020


Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit bei Ausfall von Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten gezahlt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung durch die Arbeitsagentur werden bei Krisensituationen angepasst

und sind den aktuellen Veröffentlichungen zu entnehmen.


Die Gesetzliche Grundlagen sind im SGB III festgelegt. Hier gibt es dann auch Verweise zum ESTG (Einkommensteuergesetz) bzgl. der Beachtung von Kindern zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach den Leistungssätzen 1 oder 2.

Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit bei Ausfall von Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten gezahlt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung durch die Arbeitsagentur werden bei Krisensituationen angepasst und sind den aktuellen Veröffentlichungen zu entnehmen.

Beim Kurzarbeitergeld werden zwei Leistungssätze unterschieden:

Im Leistungssatz 1 werden 67% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.

Im Leistungssatz 2 werden 60% des ausgefallenen Nettoentgelts gezahlt.

Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben die Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Eintrag von Kinderfreibeträgen in den Steuermerkmalen erfüllen. Alle anderen Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Leistungssatz 2.


Ergebnisse der Abrechnung:

Nach Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit und Erfassung der Ausfallstunden
stehen folgende Ergebnisse und Auswertungen zur Verfügung:

  • Berechnung des auszuzahlenden Betrags unter Berücksichtigung der Ausfallstunden
  • Berechnung des fiktiven Entgelts zur Berechnung der SV-Beiträge

  • KUG-Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur und die Krankenkasse


Einrichtung für KUG im Personalstamm:

Für Mitarbeiter mit Kinderfreibetrag größer 0,0 in den Steuermerkmalen ist keine Änderung notwendig.

Für die restlichen Mitarbeiter muss geprüft werden, ob sie Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben. Wenn diese der Fall ist, wird die Anzahl der Kinder im Personalstamm auf der Karteikarte persönliche Daten im Feld Anzahl Kinder (Kug) erfasst. Zu dieser Gruppe der restlichen Mitarbeiter gehören die Personen mit Steuerklasse 5 oder 6 und/oder einem Datum im Feld Elternfreibetrag PV auf der Seite Sozialversicherung. Wichtig: Nur die Elterneigenschaft reicht nicht für den Anspruch auf Leistungssatz 1 aus.

Aber auch für Mitarbeiter mit den Steuerklassen 1 bis 4 ohne Kinderfreibetrag, ist es denkbar, dass sie Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben. Beispiel: Das Kind ist volljährig und in Ausbildung, aber der Mitarbeiter hat den Kinderfreibetrag nicht bei der Finanzverwaltung beantragt.


Erfassung Bewegungsdaten:

Für die Erfassung der ausgefallenen Stunden und der Arbeitsunterbrechungen stehen folgende Fehlzeiten zur Verfügung:

FZ 557 – Kurzarbeit mit Qualifizierung              

FZ 5571 – Kurzarbeit 100 % SV-Erstattung

FZ 5572 – Kurzarbeit 100 % SV-Erstattung und LFZ

FZ 558 – Feiertag Kurzarbeit

FZ 559 – Krankengeld KUG

FZ 560 – Kurzarbeitergeld                                 

FZ 561 – Kurzarbeit -> Krankheit (Lohnfortzahlung)

FZ 5610 – Nettolohnausgleich bei KUG (automatisch oder Vorgabe Betrag)

FZ 5611 – Satz Nettolohnausgleich bei KUG

Berechnungen: 

Kug-Berechnung an einem Beispiel für Stundenlohn

  • Mitarbeiter ohne Kinder, d.h. Kug-Anspruch nach Leistungssatz 2
  • Stundenlohn 20,00 Euro/Std.
  • Arbeitsstunden im Monat: 184 Std. (23 Arbeitstage bei 8 Stunden pro Tag)
  • 84 Stunden Kurzarbeit

Ermittlung (Brutto-) Sollentgelt: 184 Std. * 20,00 Euro/Std. = 3680,00 Euro

Ermittlung (Brutto-) Istentgelt: 100 Std. * 20,00 Euro/Std. = 2000,00 Euro

Basis für die Berechnung ist die Differenz aus dem Netto zwischen Soll- und Istentgelt. Die rechnerischen Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge werden aus den amtlichen Tabellen für Kurzarbeitergeld abgeleitet. Diese Tabellen sind in Comet PA hinterlegt.

Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt auf der Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur:



Das auszuzahlende Kurzarbeitergeld beträgt 545,13 und wird von der Arbeitsagentur auf Antrag erstattet.

Basis für die Berechnung ist die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt.
Die rechnerischen Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge werden aus den amtlichen Tabellen für Kurzarbeitergeld abgeleitet.
Diese Tabellen sind in Comet PA hinterlegt.

Für die Erstattung der SV-Beiträge gibt es aber noch keine offiziellen Darstellungen auf den Formularen für die Arbeitsagentur.

Arbeitsunfähigkeit bei Kug

Hinweis: Für die Erfassung von Stunden bei Lohnfortzahlung für Kurzarbeit bitte im Personalstamm

bei Gehaltsempfängern unter /Entgelt/

Lohnfortzahlung = S: Stunden mit Entrgelt

eintragen.

Bsp. Kurzarbeit wird ab 17.02.2020 beantragt.

Hier sind 3 Fälle zu unterscheiden:

Eintritt Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit- mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung - FZ 559, und FZ 170

Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verbleibende Arbeitsleistung.

Die Ausfallstunden werden mit einem Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes vergütet. Das ausgezahlte Entgelt wird dem AG auf Antrag von der Krankenkasse erstattet.

Erfassung in Comet PA:

Lohnfortzahlung AU 10.02.2020 – 21.02.2020

AN arbeitet 8 Std./ Tag. AU = 80 Stunden; Ausfall durch Kug 50% = 4 Std./Tag

Eingaben:

FZ 170 10.02.2020 – 21.02.2020  = 80 Std.  Fehlzeit (Erfassung als Unterbrechung)

Für den Zeitraum Kug vom 17.02. – 21.02. = 40 Stunden

Eingabe FZ 559 =  20 Stunden ( = Ausfallstunden)

              FZ 170 = - 20 Stunden unter „Bewegungsdaten“ für die ausgefallene Zeit

Auf der Abrechnung werden ausgegeben:

Lohnfortzahlung 170 = 60 Stunden volles Entgelt

 FZ 559  = 20 Stunden Krankengeld in Höhe Kug 

Eintritt AU während Kurzarbeit mit Entgeltanspruch – FZ 170  und FZ 561/ 5572 100% SV

 Lohnfortzahlung AU 21.02.2020 – 28.02.2020

AN arbeitet 8/ Tag; AU = 80 Stunden; Ausfall durch Kug 50% = 4 Std./Tag

 Eingaben:

FZ 170 24.02.2020 – 28.02.2020  = 40 Std.  Fehlzeit (Erfassung als Unterbrechung)

Für den Zeitraum Kug vom 17.02. – 21.02. = 20 Stunden

FZ 170 = - 20 Stunden unter „Bewegungsdaten“ für die ausgefallene Zeit

Auf der Abrechnung werden ausgegeben:

Lohnfortzahlung 170 = 20 Stunden volles Entgelt

                      FZ 557 = 20 Stunden Kug 100% Sv-Erstattung

 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Erstattung erfolgt über die Arbeitsagentur.

Erkrankung ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 

Hat der Arbeitnehmer ausschließlich Anspruch auf Krankengeld, erfolgt eine normale Berechnung des Krankengeldes mit: 

FZ 182 (Krankengeld von Kasse)


Handlungsempfehlung zur Durchführung der KUG-Abrechnung

Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden: 

  1. Die SV-Beiträge aus der Kurzarbeit werden dem AG erstattet. Diese KUG-Zeiten werden zur Fehlzeit 5571 erfasst
  2. Die SV-Beiträge aus der Kurzarbeit werden dem AG nicht erstattet. Diese KUG-Zeiten werden mit Fehlzeit 560 erfasst. 

Nach unserem aktuellen Kenntnisstand ist Fall 1 abzurechnen.

Arbeitsvarianten bei Kurzarbeit

  1. Für die Kurzarbeitstage mit 0 Arbeitsstunden werden die Tage im Kalender oder in den Unterbrechungen erfasst.
  2. Für die Kurzarbeitstage mit teilweiser Arbeitsleistung werden die ausgefallenen Stunden in den Bewegungen erfasst.

Eine gemischte Erfassung ist möglich. 

Der AG kann das Netto bis zu 100% aufstocken

Vorbereitung:

  1. Für die Erfassung oder den maschinellen Import in die Bewegungsdaten ist eine Aufstellung der KUG-Zeiten pro Mitarbeiter vorzubereiten.
  2. Der Buchungsschlüssel KUGWAG muss korrekt eingestellt werden.
  3. Wenn Benutzerlohnarten, d.h. Lohnarten mit führender 2, für Stunden- oder Monatslohn oder für Gehalt benutzt werden,
    müssen sie durch die Standardlohnarten 101, 103 oder 110 ersetzt werden.
    Andernfalls ist die KUG-Berechnung nicht möglich. Dies gilt entsprechend auch für weitere Lohnbestandteile, die durch KUG-Zeiten gekürzt werden.
    Muster der Änderungen am Beispiel der Lohnart 230 für Gehalt, die bei einigen Kunden eingesetzt wird:

Folgende Änderungen sind vorzunehmen:

In Lohnart 001 – Init Variablen Monatsentgelt-Empfänger muss im User-Teil eine Zeile ergänzt werden: GempfOSatz := 1

Die Lohnart 230 – Gehalt (User-Lohnart) ist mit gültig bis: 29.02.2020 zu beenden.

In Lohnart 103  – Gehalt (Standard) ist im User-Teil folgende Bedingung einzutragen: nDatum(1,3,2020) < nDatum(2,RMonat,RJahr)

Weiter ist zu prüfen, ob ggf. der Buchungsschlüssel der Lohnart 230 in die Lohnart 103 eingetragen werden muss.


Wenn nach den Umstellungen der Userlohnarten das Sollentgelt für KUG nicht korrekt berechnet werden kann, ist in Ausnahmefällen eine Übersteuerung des maschinell berechneten Soll-Entgelts in den Bewegungen mit Fehlzeit FZ 20 möglich.
→ Zur Vorbereitung ist dazu in den Stammdaten der Fehlzeiten die Einstellung der FZ 20 im Feld Anzeige von N auf J zu ändern.


Erfassungen in den Bewegungsdaten für KUG mit Erstattung der SV-Beiträge:

  •  Die KUG-Tage mit 0-Arbeitsstunden werden im Kalender oder in den Unterbrechungen zur Fehlzeit 5571 erfasst

  •  Die KUG-Stunden für die Tage mit teilweiser Arbeitsleistung werden in den Bewegungen zur Fehlzeit 5571 erfasst.

  •  Die KUG-Tage mit 0-Arbeitsstunden und AU-Bescheinigungen und LFZ werden mit Fehlzeit 5572 in den Unterbrechungen erfasst.
  •  Die KUG-Tage mit teilweiser Arbeitsleistung und AU-Bescheinigungen und LFZ werden mit Fehlzeit 170 in den Unterbrechungen erfasst. Die KUG-Stunden werden mit Fehlzeit 5572 in den Bewegungen erfasst.
     Zum Ausgleich werden die KUG-Stunden auch mit Fehlzeit 170 im Minus erfasst.

  •  Die KUG-Tage mit AU-Bescheinigungen nach Ende der LFZ werden mit Fehlzeit 182 erfasst.

  •  Nettoaufstockung einschalten: FZ 5610 = 1
  •  Anteiliger Prozentsatz für Nettoaufstockung: FZ 5611. In FZ5611 sind Beträge von 80% bis 100% möglich.
    80% ist keine Aufstockung, weil dies der Summe aus Teilzeit-Netto und Kurzarbeitsgeldes entspricht.











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