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Sofern ein Mitarbeiter während des Kurzarbeitszeitraums arbeitsunfähig krank geschrieben wird, besitzt er nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach der Höhe des Verdienstes ohne die Krankheit. Dieser Anspruch ergibt sich nach dem Lohnausfallprinzip. Der Entgeltanspruch vermindert sich daher in gleichem Umfang wie bei den arbeitsfähigen Mitarbeitern. Wird in einem Betrieb beispielsweise so verkürzt gearbeitet, dass die Arbeit in einer Arbeitswoche komplett ruht, so hat ein Mitarbeiter, der während dieser Zeit erkrankt, ebenso wie seine gesunden Kollegen keinen Lohn- bzw. Gehaltsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber.
Für die Frage, ob der arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter Anspruch auf KUG erwirbt, ist der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit entscheidend.
Für die Erfassung der ausgefallenen Stunden und der Arbeitsunterbrechungen wegen Kurzarbeit stehen folgende Fehlzeiten zur Verfügung:
Achtung: Für die Erfassung von Stunden bei Lohnfortzahlung für Kurzarbeit bitte im Personalstamm bei Gehaltsempfängern unter unter /Entgelt/ Lohnfortzahlung = S: Stunden mit Entgelt eintragen!
Im Rahmen von Arbeitsunfähigkeit bei Kurzarbeit sind 3 Fälle zu unterscheiden:
Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verbleibende Arbeitsleistung.
Die Ausfallstunden werden mit einem Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes vergütet.
Das ausgezahlte Entgelt wird dem AG auf Antrag von der Krankenkasse erstattet
FZ 170 Erfassung des AU Zeitraums in Tagen vom 24.02.2020 – 28.02.2020 (Ergibt in Summe 40 Std. Fehlzeit)
FZ 5572 für den Zeitraum Kug vom 17.02. – 21.02. = 20 Stunden
FZ 170 = - 20 Stunden unter „Bewegungsdaten“ für die ausgefallene Zeit
Lohnfortzahlung 170 = 20 Stunden volles Entgelt
FZ 557 = 20 Stunden Kug 100% Sv-Erstattung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Erstattung erfolgt über die Arbeitsagentur.
Hat der Arbeitnehmer ausschließlich Anspruch auf Krankengeld, erfolgt eine normale Berechnung des Krankengeldes mit: FZ 182 (Krankengeld von Kasse.