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Versorgungsbezügen sind einer Rente vergleichbare Einkommen, die von Arbeitgebern oder betrieblichen Versorgungseinrichtungen gezahlt werden. Die Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgt wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung. Auch Renten oder Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge gehören zu den Versorgungsbezügen.
Die ausfühenden ausführenden Einrichtungen werden als Zahlstellen bezeichnet. Für die Teilnahme am elektronischen Zahlstellenverfahren (kurz: Zahlstellenverfahren oder ZAV) ist die Zuweisung einer Zahlstellennummer erforderlich, die bundesweit vom AOK-Bundesverband in Köln auf Antrag zugeteilt wird. Das ZAV ist ein Meldeverfahren zwischen Zahlstelle und der für den Versorgungsbezugsempfänger zuständiger Krankenkasse. Es werden keine Bescheinigungen über die im ZAV erstellten Meldungen an die Versorgungsbezugsempfäger Versorgungsbezugsempfänger ausgegeben. Für privat versicherte Versorgunsgbezugsempfänger Versorgungsbezugsempfänger sind keine Meldungen im ZAV zu erstellen.
Im ZAV meldet die Zahlstelle den Beginn und das Ende des Versorgunsgbezugs Versorgungsbezugs bei der zuständigen Krankenkasse und ggf. die Zahlung von Kapitalleistungen. Die Krankenkasse übermittelt Informationen über den Mehrfachbezug oder den VB-max. an die Zahlstelle. Weiter kann die Krankenkasse im ZAV auch die Abgabe von Bestandsmeldungen fordern. Dann muss die Zahlstelle für alle VersorgungsbezugesempfängerVersorgungsbezugsempfänger, die bei der anfordernden Krankenkasse verischert versichert sind, Bestandsmeldungen abgeben.
Zur Berechnung der gesetzlichen Abgaben von den Betriebsrenten werden die steuer- und svSV-rechtliche Vorschriften im Prorgamm Programm beachtet:
Sozialversicherung
Beitragspflicht besteht zur Kranken- und Pflegeversicherung für gesetzlich bzw. freiwillig verischerte versicherte Versorgungsbezugsempfänger.
Versorgunsgbezüge Versorgungsbezüge bis zu 1/20 (auch 5%-Regel) der Bezugsgröße zur KV sind beitragsfrei.
Versorgungsbezüge sind bis zum VB-max. beitragspflichtig.
Zur KV sind Beiträge in Höhe des gesetzlichen Beittragssatzes Beitragssatzes plus dem kassenindividuellen Zusatzbeitzragssatz Zusatzbeitragssatz abzuführen.
Zur PV sind Beiträge in Höhe des gesetzlichen Beitragssatzes ggf. erhöht um den Zusazbeitragssatz Zusatzbeitragssatz für Personen ohne Elterneigenschaft abzuführen.
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Die Zahlung von Sterbegeld darf die Berechnung des Versorgungsfreibetrages für ggf. sonstige Hinterbliebenenbezüge nicht beeinflussen. Sterbegeld ist als zusätzlicher eigenständiger Versorgungsbezug abzurechnen. Sie verwenden dazu den Bezug-Nr. 5203. Die Zwölftelungsregelung findet keine Anwendung.
Für Abrechnungen nach dem Sterbemonat gelten besondere Vorschriften hinsichtlich der Steuer und der SV.
Die Urlaubsabgeltung bei Todesfällen ist nach neuer Rechtsauffassung beim verstorbenen AN SV-pflichtig (EGA) und steuerfrei (ebenso wie die Auszahlung von Überstunden)
Beim Erben sind diese Bezüge dann SV-frei und steuerpflichtig als EGA abzurechnen (es handelt sich hier nicht um Versorgungsbezüge). Die Vereinfachung für die Abrechnung
der laufenden Bezüge für die Erben gilt hier nicht. Für die Abrechnung dieser Fälle werden folgende Lohnarten bereitgestellt:
"1229" - Urlaubsabgeltung verst. AN svpfl./stfr" (Buchungsschlüssel - Dummy, es wird kein Betrag verbucht. Der Betrag dient nur zur Berechnung der SV-Beiträge)
"1979 "Auszahlung Ü-Std. / Urlaub an Erben" (Buchungsschlüssel URLERBE , der Betrag ist Aufwand an Z-Konto zu buchen)
Wenn durch die Berechnung der LA 1229 SV-Beiträge entstehen, ergibt sich für den AN eine Überzahlung . Diese muss mit der LA 898 ausgeglichen und beim Erben als Nettoabzug eingetragen werden.
Weitergabe Versorgungsbezug an Miterben
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