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Sofern ein Mitarbeiter während des Kurzarbeitszeitraums arbeitsunfähig krank geschrieben wird, besitzt er nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Höhe der Entgeltfortzahlung richtet sich nach der Höhe des Verdienstes ohne die Krankheit. Dieser Anspruch ergibt sich nach dem Lohnausfallprinzip. Der Entgeltanspruch vermindert sich daher in gleichem Umfang wie bei den arbeitsfähigen Mitarbeitern. Wird in einem Betrieb beispielsweise so verkürzt gearbeitet, dass die Arbeit in einer Arbeitswoche komplett ruht, so hat ein Mitarbeiter, der während dieser Zeit erkrankt, ebenso wie seine gesunden Kollegen keinen Lohn- bzw. Gehaltsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber.
Für die Frage, ob der arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter Anspruch auf KUG erwirbt, ist der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit entscheidend.
Für die Erfassung der ausgefallenen Stunden und der Arbeitsunterbrechungen wegen Kurzarbeit stehen folgende Fehlzeiten zur Verfügung:
Achtung: Für die Erfassung von Stunden bei Lohnfortzahlung für Kurzarbeit bitte im Personalstamm bei Gehaltsempfängern unter unter /Entgelt/ Lohnfortzahlung = S: Stunden mit Entgelt eintragen!
Im Rahmen von Arbeitsunfähigkeit bei Kurzarbeit sind 3 Fälle zu unterscheiden:
Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verbleibende Arbeitsleistung.
Die Ausfallstunden werden mit einem Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes vergütet.
Das ausgezahlte Entgelt wird dem AG auf Antrag von der Krankenkasse erstattet
Eingaben:
FZ 170: Erfassung des AU Zeitraums als Unterbrechung 10.02.2020 –
2123.02.2020
= 80in Tagen (ergibt eine wöchentliche Fehlzeit von 40 Std.
Fehlzeit (Erfassung als Unterbrechung)
In den Bewegungsdaten sind die Stunden für den Zeitraum
KugKUG vom 17.02. –
2123.02.
= 40 Stundenzu erfassen. In unserem Beispiel wären dies 10 KUG Ausfallstunden.
FZ 559: Eingabe der Ausfallstunden - KUG Anteil, in unserem Beispiel wären dies 10 Ausfallstunden
FZ 170: Erfassung der zuvor ausgewiesenen KUG Ausfallstunden als Minuszeit, d.h. in diesem Fall als - 10 Stunden
Diese Umbuchung bzw. Erfassung der Lohnfortzahlung als negativer Zeitwert ist zur programmtechnischen Überwachung der 6 wöchigen Lohnfortzahlungsfrist erforderlich.
Auf der Abrechnung werden ausgegeben:
Lohnfortzahlung 170 =
6070 Stunden volles Entgelt
FZ 559 =
2010 Stunden Krankengeld in Höhe
KugKUG
FZ 170: Erfassung des AU Zeitraums in Tagen vom 24.02.2020 – 28.02.2020 = (ergibt in Summe 40 Std. Fehlzeit (Erfassung als Unterbrechung)
Für den Zeitraum Kug vom 17.02. – 21.02. = 20 Stunden
Fehlzeit)
FZ 5572: Erfassung der KUG Stunden im AU-Zeitraum - hier 10 Stunden
FZ 170: Erfassung der zuvor ausgewiesenen KUG Stunden als Minuszeit, d.h. in diesem Fall als - 10 Stunden
Diese Umbuchung bzw. Erfassung der Lohnfortzahlung als negativer Zeitwert ist zur programmtechnischen Überwachung der 6 wöchigen Lohnfortzahlungsfrist erforderlich. FZ 170 = - 20 Stunden unter „Bewegungsdaten“ für die ausgefallene Zeit
Lohnfortzahlung 170 = 20 30 Stunden volles Entgelt
FZ 557 = 20 10 Stunden Kug KUG 100% SvSV-Erstattung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Erstattung erfolgt über die Arbeitsagentur.
Hat der Arbeitnehmer ausschließlich Anspruch auf Krankengeld, erfolgt eine normale Berechnung des Krankengeldes mit: FZ 182 (Krankengeld von Kasse).