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Aktueller aktueller Stand: 19. Februar 2021 31.03.2020
Zur Umsetzung der Ansprüche zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld in unserer Lohnsoftware – AusblickMit Version 10.20.12.2 haben wir Ihnen die vorläufigen / aktuellen Erweiterungen in comet PA zum Download bereitgestellt.Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Moment noch nicht zu allen Konstellationen sowie möglichen Abrechnungsfällen eine endgültige Lösung anbieten können. Wir halten Sie über unsere Moduldokumentationen, den FAQ Corona Krise, unserem Update-Brief sowie über unseren Mitteilungsdienst im Lohnprogramm auf dem Laufenden. Besten Dank! Verabschiedung des Sozialpakets II am 15.05.2020 bis hin zu den ersten Überprüfungen von Seiten der Arbeitsagenturen bleibt Bewegung in diesem Teil der Entgeltabrechnung. Wir sind nach wie vor bemüht, unsere Software so kurzfristig wie möglich hinsichtlich neuer Gesetzlichkeiten sowie den für die Entgeltabrechnung relevanten Vorgaben für Sie weiterzuentwickeln. Die Erweiterungen unserer Software u.a. aus dem Sozialpaket II entnehmen Sie bitte dem Update-Brief: Besten Dank! |
Die Abrechnung von Kurzarbeit bzw. der Bezug von Kurzarbeitergeld ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Kurzarbeitergeld wird in der Regel dann gewährt, wenn der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses Mitarbeiter entlassen müsste. Der Arbeitnehmer erhält das Kurzarbeitergeld zusätzlich zum gekürzten Entgelt. In der Regel wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausbezahlt und von der Agentur für Arbeit erstattet.
Hinweis:
Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit bei Ausfall von Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten gezahlt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung durch die Arbeitsagentur werden bei Krisensituationen angepasst und sind den aktuellen Veröffentlichungen zu entnehmen. Beachten Sie daher unbedingt die Voraussetzungen für die Durchführung von Kurzarbeit und informieren sich vor der Abrechnung detailliert bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de. Im Zusammenhang mit Covid-19 hat die Bundesagentur für Arbeit die folgende Präsentation angefertigt.
Die Gesetzliche Grundlagen sind im SGB III festgelegt. Hier gibt es dann auch Verweise zum ESTG (Einkommensteuergesetz) bzgl. der Beachtung von Kindern zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
nach den Leistungssätzen 1 oder 2:
Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben die Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Eintrag von Kinderfreibeträgen in den Steuermerkmalen erfüllen.
Alle anderen Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Leistungssatz 2.
Nach Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit und Erfassung der Ausfallstunden
stehen folgende Ergebnisse und Auswertungen zur Verfügung:
Berechnung des fiktiven Entgelts zur Berechnung der SV-Beiträge
KUG-Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur und die Krankenkasse
Im Menü Stammdaten wurde im Menüpunkt Firmenstamm die Karteikarte Kurzarbeit ergänzt. Hier werden die Stamm-Nr. Kug und die Ableitungs-Nr. eingestragen.
Diese Nummern werden mit der Genehmigung des Antrags auf Kurzarbeit von der Arbeitsagentur mitgeteilt.
Stamm-Nr. Kug und Ableitzugs-Nr. werden auf der Kug-Abrechnungsliste ausgegeben.
Für die Erfassung der ausgefallenen Stunden und der Arbeitsunterbrechungen wegen Kurzarbeit stehen folgende Fehlzeiten zur Verfügung:
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Nettoentgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat.
Mit Nettoentgeltausfall ist der Unterschiedsbetrag zwischen den pauschalierten Nettoentgelten von Soll-und Ist-Entgelt gemeint.
Das Soll-Entgelt ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (max. Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung), das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) erzielt hätte.
Dazu zählen folgende Entgeltbestandteile:
Nicht zum Soll-Entgelt gehören:
Das Ist-Entgelt ist das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen einschließlich der Mehrarbeitsvergütung.
Das Fiktive-Entgelt ist 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt. Dieser Betrag wird für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (siehe Hinweise unten) herangezogen.
Für die Berechnungen stellt die Agentur für Arbeit die 'Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)' zur Verfügung. Aus dieser Tabelle werden die rechnerisches Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge abgeleitet.
Diese Tabellen sind in comet PA hinterlegt.
Hinweis:
184 Std. * 20,00 Euro/Std. = 3680,00 Euro
Ermittlung (Brutto-) Istentgelt:
100 Std. * 20,00 Euro/Std. = 2000,00 Euro
Hinweis: Für Mitarbeiter mit Steuerklasse 4 und FaktorverfahrenDie Darstellung der Ergebnisse erfolgt auf der Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur:
Das auszuzahlende Kurzarbeitergeld beträgt 545,13 und wird von der Arbeitsagentur auf Antrag erstattet.
Diese Kurzanleitung bezieht sich derzeit primär auf das konjunkturelle Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit Covid-19. Zu diesem Thema hat die Bundesagentur für Arbeit eine Präsentation angefertigt.
Achtung:
Für die Erfassung von Stunden bei Lohnfortzahlung für Kurzarbeit bitte im Personalstamm bei Gehaltsempfängern unter /Entgelt/ Lohnfortzahlung = S: Stunden mit Entgelt eintragen!
Hier sind 3 Fälle zu unterscheiden:
Änderungen beim Kurzarbeitergeld ab 01.04.2022
Ab 01.04.2022 erfolgt die Erstattung der AG-Anteile zur SV nur noch, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung gem. § 106a SGB III teilnehmen. Für diese AN erhalten Sie 50% der gezahlten SV-Beiträge erstattet. Bitte verwenden Sie für die Erfassung die Fehlzeit FZ 5573 für Zeiträume nach dem 01.04.2022.
Zur Umsetzung der neuen Regelungen wurden die KUG-Listen angepasst.
Ab 01.04.2022 sind die Fehlzeiten FZ 5576 (KUG) und FZ 5576 (Lohnfortzahlung KUG) statt der bisherigen Fehlzeiten 5571 und 5572 zu verwenden. Sie erhalten nur noch das verauslagte Kurzarbeitergeld erstattet.
Änderungen beim Kurzarbeitergeld Zeitraum 01.01.2022-31.03.2022
Ab 01.01.2022 bis 31.03.2022 erfolgt die Erstattung nur noch in Höhe von 50%. Der Arbeitgeber kann weitere 50% Erstattung erhalten, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung gem. § 106a SGB III teilnehmen.
Zur Umsetzung der neuen Regelungen wurden die KUG-Listen angepasst.
Vom 01.01.2022 bis 31.03,.2022 sind die Fehlzeiten FZ 5573 (KUG) und FZ 5574 (Lohnfortzahlung KUG) statt der bisherigen Fehlzeiten 5571 und 5572 zu verwenden.
Nach Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit und Erfassung der Ausfallstunden stehen folgende Ergebnisse und Auswertungen zur Verfügung:
Berechnung des fiktiven Entgelts zur Berechnung der SV-Beiträge
KUG-Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur und die Krankenkasse
Mitarbeiter 1 Kinde, d.h. Kug-Anspruch nach Leistungssatz 1
Ermittlung (Brutto-) Soll-Entgelt: 168 Std. * 20,00 Euro/Std. = 3360,00 Euro
Ermittlung (Brutto-) Ist-Entgelt: 40 Std. * 20,00 Euro/Std. = 800,00Euro
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt auf der Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur:
FZ 170 24.02.2020 – 28.02.2020 = 40 Std. Fehlzeit (Erfassung als Unterbrechung)
Für den Zeitraum Kug vom 17.02. – 21.02. = 20 Stunden
Lohnfortzahlung 170 = 20 Stunden volles Entgelt
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Erstattung erfolgt über die Arbeitsagentur.
Hat der Arbeitnehmer ausschließlich Anspruch auf Krankengeld, erfolgt eine normale Berechnung des Krankengeldes mit: FZ 182 (Krankengeld von Kasse)
Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:
Die SV-Beiträge aus der Kurzarbeit werden dem AG erstattet.Nach unserem aktuellen Kenntnisstand ist Fall 1 abzurechnen.
Legende:
Kug = Kurzarbeitergeld
Wag = Winterausfallgeld
ERST = Erstattung
ERSTSV = Erstattung SV-Beiträge
LFZ = Lohnfortzahlung
Hinweis: Es kann sinnvoll sein, dass die Sachbuchungen für die Erstattungen auf separaten Konten gebucht werden, damit die Kontrollen der Zahlungseingänge aus den Erstattungen der Bundesagentur erleichtert werden.
3. Die Einstellungen der Lohnarten sind zu prüfen und ggf. zu überarbeiten. Dies gilt insbesondere für Benutzerlohnarten:
ACHTUNG: Wenn Benutzerlohnarten, d.h. Lohnarten mit führender 2, für Stunden- oder Monatslohn oder für Gehalt benutzt werden, müssen sie durch die Standardlohnarten 101, 103 oder 110 ersetzt werden. Andernfalls ist die KUG-Berechnung nicht möglich. Dies gilt entsprechend auch für weitere Lohnbestandteile, die durch KUG-Zeiten gekürzt werden.Erfassungen in den Bewegungsdaten für KUG mit Erstattung der SV-Beiträge:
KUG-Tage mit 0-Arbeitsstunden im Kalender oder in den Unterbrechungen zur Fehlzeit 5571. KUG-Tage mit AU-Bescheinigungen nach Ende der LFZ mit Fehlzeit 182