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aktueller Stand: 19. Februar 2021
Zur Umsetzung der Ansprüche zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld in unserer Lohnsoftware – AusblickMit Verabschiedung des Sozialpakets II am 15.05.2020 bis hin zu den ersten Überprüfungen von Seiten der Arbeitsagenturen bleibt Bewegung in diesem Teil der Entgeltabrechnung. Wir sind nach wie vor bemüht, unsere Software so kurzfristig wie möglich hinsichtlich neuer Gesetzlichkeiten sowie den für die Entgeltabrechnung relevanten Vorgaben für Sie weiterzuentwickeln. Die Erweiterungen unserer Software u.a. aus dem Sozialpaket II entnehmen Sie bitte dem Update-Brief: Besten Dank! |
Die Abrechnung von Kurzarbeit bzw. der Bezug von Kurzarbeitergeld ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Kurzarbeitergeld wird in der Regel dann gewährt, wenn der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses Mitarbeiter entlassen müsste. Der Arbeitnehmer erhält das Kurzarbeitergeld zusätzlich zum gekürzten Entgelt. In der Regel wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausbezahlt und von der Agentur für Arbeit
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erstattet.
Hinweis: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung durch die Arbeitsagentur werden bei Krisensituationen angepasst
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Ergebnisse der Abrechnung:
Nach Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit und Erfassung der Ausfallstunden
stehen folgende Ergebnisse und Auswertungen zur Verfügung:
Berechnung des fiktiven Entgelts zur Berechnung der SV-Beiträge
KUG-Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur und die Krankenkasse
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Im Personalstamm ist für die Berechnung des KUG ggf. unter /persönliche Daten/ die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder zu erfassen.
Die Anzahl der Kinder ist wichtig für die Berechnungsgrundlage des Ausfallentgelts. Ohne Kinder beträgt diese 60% mit Kindern 67% (wie bei Arbeitslosengeld I).
Die Erfassung ist nur erforderlich, wenn keine Kinderfreibeträge über ELSTAM hinterlegt sind.
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Für die Erfassung der ausgefallenen Stunden und der Arbeitsunterbrechungen stehen folgende Fehlzeiten zur Verfügung:
FZ 557 – Kurzarbeit mit Qualifizierung
FZ 5571 – Kurzarbeit 100 % SV-Erstattung
FZ 5572 – Kurzarbeit 100 % SV-Erstattung und LFZ
FZ 558 – Feiertag Kurzarbeit
FZ 559 – Krankengeld KUG
FZ 560 – Kurzarbeitergeld
FZ 561 – Kurzarbeit -> Krankheit (Lohnfortzahlung)
FZ 5610 – Nettolohnausgleich bei KUG (automatisch oder Vorgabe Betrag)
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Beispiel für Stundenlohn:
Ermittlung Soll-Entgelt:
184 Std. * 20,00 = 3680,00 Euro
Ermittlung Ist-Entgelt:
100 Std, * 20,00 = 2000,00 Euro
Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur:
Das auszuzahlende Kurzarbeitergeld beträgt 545,13 und wird von der Arbeitsagentur auf Antrag erstattet.
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Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem im Betrieb verkürzt gearbeitet wird, nur noch für die verkürzte Arbeitszeit.
Die Ausfallstunden werden mit einem Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes vergütet.
Das ausgezahlte Entgelt wird dem AG auf Antrag von der Krankenkasse erstattet.
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Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Erstattung erfolgt über die Arbeitsagentur. Erfassung mit 5572
Erfassung mit FZ 170 in Unterbrechungen
Erfassung mit FZ 5572 der KUG-Stunden in der LFZ
Erfassung mit FZ170 der KUG-Stunden in der LFZ im Minus
Erkrankung ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Hat der Arbeitnehmer ausschließlich Anspruch auf Krankengeld, erfolgt eine normale Berechnung des Krankengeldes mit:
FZ 182 (Krankengeld von Kasse)
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Eine gemischte Erfassung ist möglich.
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Wenn Benutzerlohnarten, d.h. Lohnarten mit führender 2, für Stunden- oder Monatslohn oder für Gehalt benutzt werden,
müssen sie durch die Standardlohnarten 101, 103 oder 110 ersetzt werden.
Andernfalls ist die KUG-Berechnung nicht möglich. Dies gilt entsprechend auch für weitere Lohnbestandteile, die durch KUG-Zeiten gekürzt werden.
Muster der Änderungen am Beispiel der Lohnart 230 für Gehalt, die bei einigen Kunden eingesetzt wird:
Folgende Änderungen sind vorzunehmen:
In Lohnart 001 – Init Variablen Monatsentgelt-Empfänger muss im User-Teil eine Zeile ergänzt werden: GempfOSatz := 1
Die Lohnart 230 – Gehalt (User-Lohnart) ist mit gültig bis: 29.02.2020 zu beenden.
In Lohnart 103 – Gehalt (Standard) ist im User-Teil folgende Bedingung einzutragen: nDatum(1,3,2020) < nDatum(2,RMonat,RJahr)
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Wenn nach den Umstellungen der Userlohnarten das Sollentgelt für KUG nicht korrekt berechnet werden kann, ist in Ausnahmefällen eine Übersteuerung des maschinell berechneten Soll-Entgelts in den Bewegungen mit Fehlzeit FZ 20 möglich.
→ Zur Vorbereitung ist dazu in den Stammdaten der Fehlzeiten die Einstellung der FZ 20 im Feld Anzeige von N auf J zu ändern.
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Die KUG-Tage mit 0-Arbeitsstunden werden im Kalender oder in den Unterbrechungen zur Fehlzeit 5571 erfasst
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Die KUG-Stunden für die Tage mit teilweiser Arbeitsleistung werden in den Bewegungen zur Fehlzeit 5571 erfasst.
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Die KUG-Tage mit teilweiser Arbeitsleistung und AU-Bescheinigungen und LFZ werden mit Fehlzeit 170 in den Unterbrechungen erfasst. Die KUG-Stunden werden mit Fehlzeit 5572 in den Bewegungen erfasst.
Zum Ausgleich werden die KUG-Stunden auch mit Fehlzeit 170 im Minus erfasst.
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Die KUG-Tage mit AU-Bescheinigungen nach Ende der LFZ werden mit Fehlzeit 182 erfasst.
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. Beachten Sie daher unbedingt die Voraussetzungen für die Durchführung von Kurzarbeit und informieren sich vor der Abrechnung detailliert bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de. Im Zusammenhang mit Covid-19 hat die Bundesagentur für Arbeit die folgende Präsentation angefertigt.
Die Gesetzliche Grundlagen sind im SGB III festgelegt. Hier gibt es dann auch Verweise zum ESTG (Einkommensteuergesetz) bzgl. der Beachtung von Kindern zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach den Leistungssätzen 1 oder 2:
Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben die Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Eintrag von Kinderfreibeträgen in den Steuermerkmalen erfüllen. Alle anderen Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Leistungssatz 2.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Nettoentgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat.
Mit Nettoentgeltausfall ist der Unterschiedsbetrag zwischen den pauschalierten Nettoentgelten von Soll-und Ist-Entgelt gemeint.
Das Soll-Entgelt ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (max. Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung), das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) erzielt hätte.
Dazu zählen folgende Entgeltbestandteile:
Nicht zum Soll-Entgelt gehören:
Das Ist-Entgelt ist das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen einschließlich der Mehrarbeitsvergütung.
Das Fiktive-Entgelt ist 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt. Dieser Betrag wird für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (siehe Hinweise unten) herangezogen.
Für die Berechnungen stellt die Agentur für Arbeit die 'Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)' zur Verfügung. Aus dieser Tabelle werden die rechnerisches Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge abgeleitet.
Diese Tabellen sind in comet PA hinterlegt.
Hinweis:
Änderungen beim Kurzarbeitergeld ab 01.04.2022
Ab 01.04.2022 erfolgt die Erstattung der AG-Anteile zur SV nur noch, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung gem. § 106a SGB III teilnehmen. Für diese AN erhalten Sie 50% der gezahlten SV-Beiträge erstattet. Bitte verwenden Sie für die Erfassung die Fehlzeit FZ 5573 für Zeiträume nach dem 01.04.2022.
Zur Umsetzung der neuen Regelungen wurden die KUG-Listen angepasst.
Ab 01.04.2022 sind die Fehlzeiten FZ 5576 (KUG) und FZ 5576 (Lohnfortzahlung KUG) statt der bisherigen Fehlzeiten 5571 und 5572 zu verwenden. Sie erhalten nur noch das verauslagte Kurzarbeitergeld erstattet.
Änderungen beim Kurzarbeitergeld Zeitraum 01.01.2022-31.03.2022
Ab 01.01.2022 bis 31.03.2022 erfolgt die Erstattung nur noch in Höhe von 50%. Der Arbeitgeber kann weitere 50% Erstattung erhalten, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung gem. § 106a SGB III teilnehmen.
Zur Umsetzung der neuen Regelungen wurden die KUG-Listen angepasst.
Vom 01.01.2022 bis 31.03,.2022 sind die Fehlzeiten FZ 5573 (KUG) und FZ 5574 (Lohnfortzahlung KUG) statt der bisherigen Fehlzeiten 5571 und 5572 zu verwenden.
Nach Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit und Erfassung der Ausfallstunden stehen folgende Ergebnisse und Auswertungen zur Verfügung:
Berechnung des fiktiven Entgelts zur Berechnung der SV-Beiträge
KUG-Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur und die Krankenkasse
Mitarbeiter 1 Kinde, d.h. Kug-Anspruch nach Leistungssatz 1
Ermittlung (Brutto-) Soll-Entgelt: 168 Std. * 20,00 Euro/Std. = 3360,00 Euro
Ermittlung (Brutto-) Ist-Entgelt: 40 Std. * 20,00 Euro/Std. = 800,00Euro
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt auf der Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur: