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aktueller Stand: 19. Februar 2021
Zur Umsetzung der Ansprüche zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld in unserer Lohnsoftware – AusblickMit Verabschiedung des Sozialpakets II am 15.05.2020 bis hin zu den ersten Überprüfungen von Seiten der Arbeitsagenturen bleibt Bewegung in diesem Teil der Entgeltabrechnung. Wir sind nach wie vor bemüht, unsere Software so kurzfristig wie möglich hinsichtlich neuer Gesetzlichkeiten sowie den für die Entgeltabrechnung relevanten Vorgaben für Sie weiterzuentwickeln. Die Erweiterungen unserer Software u.a. aus dem Sozialpaket II entnehmen Sie bitte dem Update-Brief: Besten Dank! |
Die Abrechnung von Kurzarbeit bzw. der Bezug von Kurzarbeitergeld ist vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Kurzarbeitergeld wird in der Regel dann gewährt, wenn der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses Mitarbeiter entlassen müsste. Der Arbeitnehmer erhält das Kurzarbeitergeld zusätzlich zum gekürzten Entgelt. In der Regel wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausbezahlt und von der Agentur für Arbeit erstattet.
Hinweis:
Bitte beachten Sie:
Aufgrund der aktuellen Situation arbeiten wir derzeit mit Hochdruck daran, unser Lohnprogramm auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen hin zu überprüfen und auszurichten.
Aus diesem Grund befindet sich diese Kurzbeschreibung aktuell in Bewegung. Wir bitten Sie daher, diese in den kommenden Tagen zu beobachten.
Mit der Version 10.20.12.2 haben wir die aktuellen Erweiterungen in comet PA zum Download bereitgestellt.
Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit bei Ausfall von Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten gezahlt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung durch die Arbeitsagentur werden bei Krisensituationen angepasst und sind den aktuellen Veröffentlichungen zu entnehmen. Beachten Sie daher unbedingt die Voraussetzungen für die Durchführung von Kurzarbeit und informieren sich vor der Abrechnung detailliert bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de. Im Zusammenhang mit Covid-19 hat die Bundesagentur für Arbeit die folgende Präsentation angefertigt.
Die Gesetzliche Grundlagen sind im SGB III festgelegt. Hier gibt es dann auch Verweise zum ESTG (Einkommensteuergesetz) bzgl. der Beachtung von Kindern zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach den Leistungssätzen 1 oder 2:
Anspruch auf den Leistungssatz 1 haben die Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Eintrag von Kinderfreibeträgen in den Steuermerkmalen erfüllen.
Alle anderen Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Leistungssatz 2.
Mit dem Modul Kurzarbeit werden auch die neuen Abrechnungsfälle Quarantäne und Beschäftigunsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgebildet.
Nach Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit und Erfassung der Ausfallstunden
stehen folgende Ergebnisse und Auswertungen zur Verfügung:
Berechnung des fiktiven Entgelts zur Berechnung der SV-Beiträge
KUG-Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur und die Krankenkasse
Im Menü Stammdaten wurde im Menüpunkt Firmenstamm die Karteikarte Kurzarbeit ergänzt. Hier werden die Stamm-Nr. Kug und die Ableitungs-Nr. eingestragen. Diese Nummern werden mit der Genehmigung des Antrags auf Kurzarbeit von der Arbeitsagentur mitgeteilt.
Offen bzw. noch unklar ist, ob jedem Antragsteller eine Ableitungsnummer zugewiesen wird.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Nettoentgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat.
Mit Nettoentgeltausfall ist der Unterschiedsbetrag zwischen den pauschalierten Nettoentgelten von Soll-und Ist-Entgelt gemeint.
Das Soll-Entgelt ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (max. Beitragsbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung), das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) erzielt hätte.
Dazu zählen folgende Entgeltbestandteile:
Nicht zum Soll-Entgelt gehören:
Das Ist-Entgelt ist das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen einschließlich der Mehrarbeitsvergütung.
Das Fiktive-Entgelt ist 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem ungerundeten Soll- und Istentgelt. Dieser Betrag wird für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge (siehe Hinweise unten) herangezogen.
Für die Berechnungen stellt die Agentur für Arbeit die 'Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)' zur Verfügung. Aus dieser Tabelle werden die rechnerisches Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge abgeleitet.
Diese Tabellen sind in comet PA hinterlegt.
Hinweis:
Für die Erfassung der ausgefallenen Stunden und der Arbeitsunterbrechungen wegen Kurzarbeit stehen folgende Fehlzeiten zur Verfügung:
Für die Erfassung der ausgefallenen Stunden und der Arbeitsunterbrechungen wegen Quarantäne nach dem IfSG steht die Fehlzeit FZ18921 zur Verfügung.
Für die Erfassung der ausgefallenen Stunden und der Arbeitsunterbrechungen wegen Beschäftigungsverbot nach dem IfSG steht die Fehlzeit FZ18920 zur Verfügung.
184 Std. * 20,00 Euro/Std. = 3680,00 Euro
Ermittlung (Brutto-) Istentgelt:
100 Std. * 20,00 Euro/Std. = 2000,00 Euro
Hinweis: Für Mitarbeiter mit Steuerklasse 4 und FaktorverfahrenDie Darstellung der Ergebnisse erfolgt auf der Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur:
Das auszuzahlende Kurzarbeitergeld beträgt 545,13 und wird von der Arbeitsagentur auf Antrag erstattet.
Achtung:
Für die Erfassung von Stunden bei Lohnfortzahlung für Kurzarbeit bitte im Personalstamm bei Gehaltsempfängern unter /Entgelt/ Lohnfortzahlung = S: Stunden mit Entgelt eintragen!
Hier sind 3 Fälle zu unterscheiden:
Eintritt AU während Kurzarbeit mit Entgeltanspruch – FZ 170 und FZ 561/ 5572 100% SV
Änderungen beim Kurzarbeitergeld ab 01.04.2022
Ab 01.04.2022 erfolgt die Erstattung der AG-Anteile zur SV nur noch, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung gem. § 106a SGB III teilnehmen. Für diese AN erhalten Sie 50% der gezahlten SV-Beiträge erstattet. Bitte verwenden Sie für die Erfassung die Fehlzeit FZ 5573 für Zeiträume nach dem 01.04.2022.
Zur Umsetzung der neuen Regelungen wurden die KUG-Listen angepasst.
Ab 01.04.2022 sind die Fehlzeiten FZ 5576 (KUG) und FZ 5576 (Lohnfortzahlung KUG) statt der bisherigen Fehlzeiten 5571 und 5572 zu verwenden. Sie erhalten nur noch das verauslagte Kurzarbeitergeld erstattet.
Änderungen beim Kurzarbeitergeld Zeitraum 01.01.2022-31.03.2022
Ab 01.01.2022 bis 31.03.2022 erfolgt die Erstattung nur noch in Höhe von 50%. Der Arbeitgeber kann weitere 50% Erstattung erhalten, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung gem. § 106a SGB III teilnehmen.
Zur Umsetzung der neuen Regelungen wurden die KUG-Listen angepasst.
Vom 01.01.2022 bis 31.03,.2022 sind die Fehlzeiten FZ 5573 (KUG) und FZ 5574 (Lohnfortzahlung KUG) statt der bisherigen Fehlzeiten 5571 und 5572 zu verwenden.
Nach Genehmigung der Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit und Erfassung der Ausfallstunden stehen folgende Ergebnisse und Auswertungen zur Verfügung:
Berechnung des fiktiven Entgelts zur Berechnung der SV-Beiträge
KUG-Abrechnungslisten für die Arbeitsagentur und die Krankenkasse
Mitarbeiter 1 Kinde, d.h. Kug-Anspruch nach Leistungssatz 1
Ermittlung (Brutto-) Soll-Entgelt: 168 Std. * 20,00 Euro/Std. = 3360,00 Euro
Ermittlung (Brutto-) Ist-Entgelt: 40 Std. * 20,00 Euro/Std. = 800,00Euro
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt auf der Kug-Abrechnungsliste für die Arbeitsagentur:
Fallbeispiel: Kurzarbeit zum 17.02.2020
Fallbeispiel: Kurzarbeit zum 17.02.2020
FZ 170 24.02.2020 – 28.02.2020 = 40 Std. Fehlzeit (Erfassung als Unterbrechung)
Für den Zeitraum Kug vom 17.02. – 21.02. = 20 Stunden
Lohnfortzahlung 170 = 20 Stunden volles Entgelt
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Erstattung erfolgt über die Arbeitsagentur.
Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:
Die SV-Beiträge aus der Kurzarbeit werden dem AG erstattet.Nach unserem aktuellen Kenntnisstand ist Fall 1 abzurechnen.
Legende:
Kug = Kurzarbeitergeld
Wag = Winterausfallgeld
IfSG = Infektionsschutzgesetz
ERST = Erstattung
ERSTSV = Erstattung SV-Beiträge
LFZ = Lohnfortzahlung
Hinweis: Es kann sinnvoll sein, dass die Sachbuchungen für die Erstattungen auf separaten Konten gebucht werden, damit die Kontrollen der Zahlungseingänge aus den Erstattungen der Bundesagentur erleichtert werden.
3. Die Einstellungen der Lohnarten sind zu prüfen und ggf. zu überarbeiten. Dies gilt insbesondere für Benutzerlohnarten:
ACHTUNG: Wenn Benutzerlohnarten, d.h. Lohnarten mit führender 2, für Stunden- oder Monatslohn oder für Gehalt benutzt werden, müssen sie durch die Standardlohnarten 101, 103 oder 110 ersetzt werden. Andernfalls ist die KUG-Berechnung nicht möglich. Dies gilt entsprechend auch für weitere Lohnbestandteile, die durch KUG-Zeiten gekürzt werden.Erfassungen in den Bewegungsdaten für KUG mit Erstattung der SV-Beiträge:
KUG-Tage mit 0-Arbeitsstunden im Kalender oder in den Unterbrechungen zur Fehlzeit 5571. KUG-Tage mit AU-Bescheinigungen nach Ende der LFZ mit Fehlzeit 182