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Basis für die Berechnung ist die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt.
Die rechnerischen Leistungssätze zur Ermittlung der Beträge werden aus den amtlichen Tabellen für Kurzarbeitergeld abgeleitet.
Diese Tabellen sind in Comet PA hinterlegt.
Arbeitsunfähigkeit bei KUG
Hier sind 3 Fälle zu unterscheiden:
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem im Betrieb verkürzt gearbeitet wird, nur noch für die verkürzte Arbeitszeit.
Die Ausfallstunden werden mit einem Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes vergütet.
Das ausgezahlte Entgelt wird dem AG auf Antrag von der Krankenkasse erstattet.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Erstattung erfolgt über die Arbeitsagentur. Erfassung mit 5572
Erfassung mit FZ 170 in Unterbrechungen
Erfassung mit FZ 5572 der KUG-Stunden in der LFZ
Erfassung mit FZ170 der KUG-Stunden in der LFZ im Minus
Erkrankung ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Hat der Arbeitnehmer ausschließlich Anspruch auf Krankengeld, erfolgt eine normale Berechnung des Krankengeldes mit:
FZ 182 (Krankengeld von Kasse)
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