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Die Zahlung von Sterbegeld darf die Berechnung des Versorgungsfreibetrages für ggf. sonstige Hinterbliebenenbezüge nicht beeinflussen. Sterbegeld ist als zusätzlicher eigenständiger Versorgungsbezug abzurechnen. Sie verwenden dazu den Bezug-Nr.  5203. Die Zwölftelungsregelung  findet keine Anwendung.

LA1229: „Urlaubs-Abgeltung verst.AN svpfl./stfr“

LA1979: „Auszahlg.Ü-Std./Urlaub an Erben“

Für die Abrechnung nach Todesfällen wurden die  LA

"1229" - Urlaubsabgeltung verst. AN svpfl./stfr" 

"1979 "Auszahlung Ü-Std. / Urlaub an Erben"

neu aufgenommenFür Abrechnungen nach dem Sterbemonat gelten besondere Vorschriften hinsichtlich der Steuer und der SV.

Die Urlaubsabgeltung bei Todesfällen ist nach neuer Rechtsauffassung beim verstorbenen AN sv-pfichtig (EGA) undsteuerfrei und steuerfrei (ebenso wie die Auszahlung von Überstunden)

Beim Erben sind diese Bezüge dann sv-frei und steuerpflichtigals steuerpflichtig als EGA abzurechnen (es handelt sich hier nicht um Versorgungsbezüge). Die Vereinfachung für die Abrechnung

der laufenden Bezüge für die Erben gilt hier nicht. Für die Abrechnung dieser Fälle werden folgende Lohnarten bereitgestellt:

"1229" - Urlaubsabgeltung verst. AN svpfl./stfr" 

"1979 "Auszahlung Ü-Std. / Urlaub an Erben"

Weitergabe Versorgungsbezug an Miterben

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