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Gleichzeitig mit einem Beschäftigungsverbot kann auch der Krankheitsfall mit Lohnfortzahlung aufteten. In diesem Fall hat die Ausfallzeit wegen Krankheit Vorrang vor dem BedschäftigungsverbotBeschäftigungsverbot.

Im AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz) im §1 ist der Erstattungsanspruch der Arbeitgeber festgelegt. Es werden das Arbeitsentgelt und die darauf anfallenden AG-Anteile zur Sozialverischerung (KV, RV, AV und PV) zu 100% erstattet.

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