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Aktueller Stand: 06.04.2020
Zur Umsetzung der Ansprüche bei Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetzwährend der Corona-PandemieZwar haben wir Ihnen mit Version 10.20.14.0. die aktuellen Erweiterungen hinsichtlich des vereinfachten Bezugs von Kurzarbeitergeld in comet PA zum Download bereitgestellt, die Umsetzung von Beschäftigungsverbot und Quarantäne müssen wir Ihnen derzeit aber noch schuldig bleiben!! Wir arbeiten mit Hochdruck an der Klärung der dies bzgl. noch offenen rechtlichen Anforderungen und der sich aus diesen ergebenen Anforderungen an unser Lohnprogramm comet PA.Bitte beachten Sie daher: Die in diesem Dokumentationsabschnitt beschriebenen Regelungen und Umsetzungen hinsichtlich des Beschäftigungsverbots gelten nicht für Entgeltersatzzahlungen und Zahlungen von Entschädigungen bei Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz. Unsere Empfehlung bei Quarantäne und Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutgesetz: Erfassen Sie diese vorübergehend als Fehlzeiten und korrigieren Sie die jeweiligen Abrechnungen, sobald wir Ihnen die Programmlösung bereitgestellt haben. Wir halten Sie über diese Dokumentation, den FAQs, unserem Update-Brief sowie über unseren Mitteilungsdienst im Lohnprogramm auf dem Laufenden. siehe Modul IfSG - Abrechnung und Erstattung nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) |
Regelungen:
Das Beschäftigungsverbot ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in den §§ 3 - 8 geregelt. In weiteren Dokumenten mit Ausführungsbestimmungen und auf Basis von Gerichtsurteilen wurden die Regelungen für Beschäftigungsverbote weiter entwickelt. Im Wesentlichen wird zwischen totalen und partiellen Beschäftigungsverboten unterschieden. Das (totale) Beschäftigungsverbot verbietet ab dem Zeitpunkt der Bescheinigung durch einen Arzt oder einer Hebamme jede Beschäftgiung der werdenen Mutter bis zum Ende der Mutterschutzfrist. Das partielle Beschäftgungsverbot unterscheidet Einschränkungen nach Art der Aufgaben und nach zeitlicher Dauer. Es kann auch eine Mischform dieser Einschränkungen festgelegt werden.
Gleichzeitig mit einem Beschäftigungsverbot kann auch der Krankheitsfall mit Lohnfortzahlung aufteten. In diesem Fall hat die Ausfallzeit wegen Krankheit Vorrang vor dem Beschäftigungsverbot.
Im AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz) im §1 ist der Erstattungsanspruch der Arbeitgeber festgelegt. Es werden das Arbeitsentgelt und die darauf anfallenden AG-Anteile zur Sozialverischerung (KV, RV, AV und PV) zu 100% erstattet.
Darstellung von Beschäftigungsverboten in HUP Comet PA:
(Totale) Beschäftigungsverbote werden in den Bewegungsdaten auf der Seite der Unterbrechungen oder im Kalender mit der Fehlzeit 174 eingetragen.
Partielle Beshäftigungsverbote werden in den Bewegungsdaten in den permanenten Bezügen dargestellt. In der Fehlzeit 174 werden die Ausfallstunden und in der Fehlzeit 1741 die Meldezeiträume für das AAG - Verfahren erfasst. Für partielle Beschäftigngsverbote mit reduzierten Entgelt wird in der Fehlzeit 1741 auch der Bruttoausgleichsbetrag eingetragen. Weiter ist zu beachten, dass die Erfassung in den permanenten Bezügen pro Abrechnungsmonat unter Angabe der freigestellten Stunden erfolgen muss.
Weitere Informationen zu den Beschäftigunghsverboten können mit den Fehlzeiten 1742 und 1743 erfasst werden.
In Fehlzeit 1742 wird die Art des Beschäftigungsverbotes vorgegeben:
"0" = individuelles Beschäftigungsverbot (ärztliches Attest liegt vor)
"1" = generelles Beschäftigungsverbot
"2" = teilweise individuelles Beschäftigungsverbot (ärztliches Attest liegt vor)
"3" = teilweise generelles Beschäftigungsverbot
In Fehlzeit 1743 wird der mutmaßliche Entbindungstag eingetragen.
Beispiele auf Grundlage des Arbeitszeitmodells "Arbeitstage" = Wochentage Montag bis Freitag für die Monate Juli bis September 2016:
Erstattungsanträge und Bescheinigungen in HUP Comet PA:
Für jeden Kalendermonat bzw. jeden Teilzeitraum innerhalb eines Kalendermonats, der mit einer Fehlzeit belegt ist, wird ein Erstattungsantrag im AAG - Verfahren erstellt.
Bei fehlender Vorgabe der Art des Beschäftigungsverbotes in Fehlzeit 1743, wird Im AAG - Verfahrten "0 = individuelles Beschäftigungsverbot" bescheinigt.